252  Reichsgerlschtliche  Entscheldungen.

nach  der  Abfertigung  aus  der  vorläufigen  Zollabfertigungsstelle
  im  Gewahrsam  der  Eisenbahn  in  die
Niederlage  der  Zollbehörde  geschafft,  so  würde  anzunehmen
  sein,  daß  die  Zollbehörde  sie  für  Th.  in  Gewahrsam
  genommen  habe.

Aber  dazu  ist  es,  wie  der  Berufungsrichter  mit
Recht  annimmt,  nicht  gekommen.  Denn  die  Zollbehörde
selbst  hat  die  Waare,  noch  bevor  Th.  sie  von  der
Eisenbahn  ausgeliefert  erhalten  hatte,  am
21.  December  auf  der  Zollabfertigungsstelle,  also  im
Gewahrsam  der  Eisenbahn,  gepfändet  und  damit
für  sich  in  Besitz  genommen,  und  erst  am  24.  December,
ebenfalls  wieder  für  sich,  in  die  Zollniederlage,
und  zwar  mit  Genehmigung  von  J.,  schaffen  lassen.
Dadurch  ist  ein  Gewahrsam  für  Th.  vor  der  Konkurseröffnung
  nicht  erlangt.  Der  Berufungsrichter  erklärt  es
danach  mit  Recht  für  einen  Irrthum,  wenn  das  Hauptsteueramt
  1  zu  Stettin  in  seiner  Auskunft  vom  28.  Februar
1893  erklärt,  daß  die  Waare  für  Th.  und  M.  auf  dem
unter  zollamtlichem  Verschluß  stehenden  Theil  des  Güterbodens
  auf  dem  Dunzigerquai  in  Gewahrsam  genommen
sei.  Als  dies  zum  Zweck  der  Zollabfertigung
geschah,  hatte  Th.  noch  keinen  Gewahrsam,  und  die  Zollbehörde
  kein  Recht,  sie  für  ihn  in  Gewahrsam  zu  nehmen.
Darauf  beruht  denn  auch  wohl  das  spätere  Aufgeben  des
Pfandrechts.  Die  Ausführung  der  Revision,  daß  durch
diese  Erklärung  der  Gewahrsam  durch  die  Zollbehörde
für  Th.  erlangt  sei,  ist  ganz  verfehlt.  Diese  nach  mehr
als  Jahresfrist  abgegebene  Erklärung  kann  selbständig
kein  Recht  schaffen.  Endlich  kommt  auch  darauf  nichts
an,  daß  nach  der  Behauptung  des  Beklagten  die  Zollbehörde
  für  Th.  Niederlagescheine  ausgestellt  hat.  Selbst
wenn  dies  wahr  wäre,  würde  es  bedeutungslos  sein,
weil  es  zur  Niederlage  für  Th.  und  M.  nicht