Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  253

gekommen  ist.  V.  Civilsenat  305/93.  Urtheil  vom
7.  Februar  1894.

Anspruch  auf  Vergütung  für  ein  nicht  vollendetes
  Werk,  für  dessen  Vollendung  eine
bestimmte  Zeit  nicht  vorgeschrieben  war.  Preuß.
Landrecht.  Die  beklagte  Firma  übertrug  dem  Kläger
die  Nevision  und  Ordnung  ihrer  Geschäftsbücher  gegen
Ersatz  seiner  Reisekosten  und  ein  Honorar  von  15  Mk.
für  den  Tag.  Der  Kläger  führte  die  Arbeit  nicht  zu
Ende  und  berechnet  sich  das  Honorar  zu  15  Mk.  für  den
Tag  auf  die  Zeit  vom  1.  Februar  bis  14.  October  1890
für  252  Tage  auf  3802  Mk.  Er  erhob  demgemäß  Klage
auf  Bezahlung  des  nach  Abrechnung  der  an  ihn  geleisteten
  Baarzahlung  von  2225  Mk.  und  eines  für  Entnahme
von  Waaren  geschuldeten  Betrags  von  40  Mk.  80  Pf.
verbleibenden  Honorarbetrags  von  1536  Mk.  20  Pf.  nebst
6%  Zinsen  seit  15.  October  1890.

Die  Beklagte  wendete  ein,  daß  die  dem  Kläger  übertragene
  Arbeit  bis  zum  20.  September  1890  fertig  zu
stellen  gewesen  wäre,  daß  der  Kläger  demnach  hiureichend
entlohnt  sei  und  erhob  Widerklage  auf  Zahlung  des
Kaufpreises  von  40  Mk.  80  Pf.

Durch  Urtheil  des  Landgerichts  H.  vom  28.  Nov.  1892
wurde  die  Klage  abgewiesen,  auf  die  Widerklage  der
Kläger  zur  Bezahlung  von  40  Mk.  80  Pf.  nebst  6%
Zinsen  seit  5.  September  1890  und  auf  die  Klage  und
Widerklage  zur  Tragung  der  gesammten  Kosten  des
Rechtsstreits  verurtheilt.  Berufung  und  Revision  des
Klägers  wurden  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen  des  Revisionsurtheils:  ..  Die
Herstellung  der  übertragenen  Arbeit  ist  im  Ganzen
übernommen.  Gegenstand  des  Vertrags  ist  die  Herstellung
  eines  vollständigen  Buchwerks  als  Grundlage
einer  geordneten  kaufmännischen  Buchführung,  somit  die