254  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Herstellung  eines  einheitlichen  Ganzen  gegen  Vergütung.
Beide  Instanzen  haben  somit  den  Vertrag  mit  Recht  als
Werlverdingungsvertrag  bezeichnet  (§  925  Thl.  1I  Tit.  11
Pr.  LR.,  Deruburg,  Preuß.  Privatrecht  4.  Aufl.
Bd.  2  §.  199;  Rehbein,  Entsch.  des  vormaligen  Preuß.
Obertribunals  Bd.  2  S.  368  Note).  Daß  die  Vergütung
  nicht  in  einer  Summe,  sondern  tageweise  bestimmt
ist,  steht  nicht  im  Widerspruche  mit  dem  Begriffe  des
Werkverdi  svertrags  (Dernburg  a.  a.  O.  S.  699;
Rehbein  .  a.  O.  S.  36%  Note).  Das  ausgetragene  Wert
bezieht  sich  auf  den  Gewerbebetrieb.  Gemäß  Art.  274
HGB.  liegt  somit  ein  Handelsgeschäft  vor.  Gemäß
Art.  317  HGB.  entfällt  daher  das  Erforderniß  der
Schriftform.  Das  Werk  ist  nicht  vollendet.  Wem  die
Nichtvollendung  zur  Last  fällt,  ist  nicht  festgestellt.

Der  Vertrag  enthält  keine  Zeitbestimmung  für  die
Vollendung  des  Werks.  Das  Berufungsgericht  erachtet
demgemäß  die  Bestimmung  des  §  934  Thl.  I  Tit.  11  Pr.  OR.
für  anwendbar,  wonach,  wenn  keine  Zeit  bestimmt  ist,  der
Werfkmeister  die  Arbeit  sofort  anfangen  und  gehörig  fortsetzen
  muß.

Nach  dem  Gutachten  des  Sachverständigen  C.  würde
die  Vollendung  der  ganzen  Arbeit  5  Monate,  die  Herstellung
  des  wirklich  Geleisteten  3  Monate  ersordert  haben.
Demgemäß  nimmt  das  Berufungsgericht  an,  daß  der
Kläger  erheblich  mehr  erhalten,  als  er  in  Anspruch  zu
nehmen  befugt  gewesen  wäre.

Die  Revision  macht  geltend,  auch,  wenn  es  sich  um
einen  Verdingungsvertrag  unter  den  Parteien  gehandelt,
sei  Kläger  berechtigt,  die  bedungene  tageweise  Vergütung
zu  beanspruchen,  da,  wie  er  behaupte,  R.  L.,  der  Theilhaber
der  beklagten  Firma,  die  Nichtbeendigung  verschuldet  habe.
Der  Sachverständige  C  habe,  wenn  er  auch  Ausstellungen
gegen  die  Arbeit  des  Klägers  erhoben,  demselben  doch
15  Mk.  für  den  Tag  bewilligt.  Die  Beklagte  könne  sich