Reichsgerlschiliche  Entscheldungen.  265

nicht  darauf  berufen,  daß  der  Kläger  schneller  hätte  arbeiten
  müssen,  denn  es  sei  ihr  von  vornherein  gesagt
worden,  daß  die  Arbeit  frühestens  in  sechs  Monaten
ausgeführt  werden  könne.  Hiebei  habe  sie  sich  bernhigt.
Auch  sei  der  Beklagten  bekannt  gewesen,  daß  der  Kläger
nicht  der  schnellste  Arbeiter  sei.  Diese  Einwendungen
erschienen  nicht  begründet.  Das  Berufungsgericht  faßt
das  Gutachten  des  Sachverständigen  C.  hinsichtlich  der
Bewerthung  des  hergestellten,  jedoch  nicht  vollendeten
Werks,  somit  des  wirklich  Geleisleten,  zweifellos  dahin
auf,  daß  dem  Verfertiger  ein  Satz  von  15  Mk.  pro  Tag
für  die  Zeit,  innerhalb  welcher  die  unvollendete  Arbeit
hätte  hergestellt  werden  können,  somit  ein  Preis  von
1524090  Mk.  =  1350  Mk.  gebühre.

Da  die  Frage,  ob  die  Vollendung  des  Werks  durch
die  Beklagte  verhindert  worden,  offen  gelassen  ist,  so  erscheint
  eigentlich  nicht  die  Bestimmung  des  §  932  Thl.  I
Tit.  11  Pr.  LR.  maßgebend.  Es  muß  vielmehr  mit  der  dem
Kläger  günstigsten  Eventualität  gerechnet  und  nach  den  in
§§  886—888  mit  §  925  Thl.  1  Tit.  11  Pr.  LR.  ausgesprochenen
  Grundsätzen  (Striethorst,  Archiv,  Bd.  26
S.  32)  die  contractmäßige  Vergütung  des  Geleisteten  und
bei  dem  Mangel  einer  bestimmten  Preisabrede  eine  nach
dem  Gutachten  von  Sachverständigen  nach  dem  Verhältnisse
  des  Geleisteten  zu  dem  Herzustellenden  bemessene
Vergütung  gewährt  werden.

Der  Preis  des  Ganzen  gibt  auch  den  Maßstab  für
den  auf  die  Theilleistung  entfallenden  Preis.  Bezüglich
des  Preises  ist  eine  bestimmte  Vereinbarung  nur  hinsichtlich
  des  Preissatzes,  nämlich  durch  die  Festsetzung
eines  bestimmten  Tagelohns  getroffen.  Da  für  die
Fertigstellung  keine  Zeit  bestimmt  ist,  andererseits  aber
beim  Mangel  einer  Zeitbestimmung  gemäß  §  934  Thl.  I.
Tit.  11  Pr.  LR.  die  Zeit  der  Vollendung  nicht  in  das
bloße  Belieben  des  Werkmeisters  gestellt  ist,  so  ist  auch