266  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

der  Preis  unbestimmt  und  mußte  auch  der  Preis  des
vollendeten  Werks  gemäß  §  942  Thl.  1  Tit.  11  Pr.
LR.  nach  Würdigung  der  Sachverständigen  von  dem
Richter  bestimmt  werden.  Die  Vorschrift  des  §  934
Thl.  I  Tit.  11  Pr.  LR.,  beim  Mangel  einer  Zeitbestimmung
  müsse  der  Werkmeister  die  Arbeit  sofort  anfangen
und  gehörig  fortsetzen,  bringt  nur  den  Grundsatz  des  gemeinen
  Rechts  zum  Ausdruck,  daß  der  Werkmeister  nach
der  Art  eines  betriebsamen  Meisters  und  nach  Gelegenheit
  von  Zeit  und  Ort  das  Werk  zu  fördern  habe  und
daß  der  zu  verwendende  Zeitraum  nach  billigem  Ermessen
  zu  bestimmen  sei  (1.  137  8  3  D.  de  V0.  45,
1:  modus  adhibendus  est  secundum  rationem  diligentis
nedificatoris  ct  temporum  locorumaue  .,  I.  58  §  1
D.  locati  19.  2:  entenus  ens  obligationes  contrahi  puto,
duntenus  vir  bonus  de  spatio  temporis  aestimasset  .  .  .).
Bei  der  bloßen  Bestimmung  eines  Preissatzes  erscheint
die  Folgerung  zulässig,  daß  sich  der  Preis  nach  dem
Zeitraum  bemesse,  der  nach  richterlichem  Ermessen  für
die  Herstellung  des  Geleisteten  ausreichend  erscheint.
Die  Ansicht  des  Berufungsgerichts  über  das  Maß  dessen,
was  der  Kläger  auf  Grund  des  Geleisteten  zu  fordern
hätte  und  die  auf  Grund  dieser  Anschauung  getroffene
Entscheidung  steht  somit  im  Einklang  mit  den  in  den
55  886—888,  925,  934  und  942  Thl.  I  Tit.  11  Pr.  LR.
ausgesprochenen  Grundsätzen.  VI.  Civilsenat  47/94.  Urtheil
vom  8.  März  1894.

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München,  Sendlingerstraße  48/2  (.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  Mänchen.
Verlag:  Palm  &amp;  Enlie  (Carl  Enste)  in  Erlangen.

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