258  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

hatte,  wurde  für  ihn  die  Police  ausgestellt,  in  welcher
er  für  den  Fall  des  Todes  mit  20000  Mk.,  für  den  Fall
des  lebenslänglichen  Verlustes  der  Arbeitskraft  mit
40000  Mk.  und  für  den  Fall  vorübergehender  Arbeitsunfähigkeit
  pro  Tag  mit  der  Summa  von  20  Mk.  für
die  Zeit  vom  1.  März  1891  bis  zum  1.  März  1892
versichert  wurde.  Beklagter  löste  die  Police  ein  und  bezahlte
  die  erste  Prämie.  Er  unterließ,  die  zweite  am
1.  Juni  1891  fällige  Prämie  zu  entrichten,  reichte  indessen
  am  29.  Juni  1891  ein  Gesuch  um  Stundung  ein.
Die  Klägerin  verlangt  nun  die  sofortige  Zahlung  der
Prämie  für  zehn  Jahre,  indem  sic  zu  einem  solchen  Anspruch
  wegen  der  Säumigkeit  des  Beklagten  in  der
Prämienzahlung  nach  den  Policebedingungen  berechtigt
zu  sein  behauptet.  Beklagter  will  dagegen  den  Versicherungsantrag
  aufrufen  und  hat  widerklagend  die  Verurtheilung
  der  Klägerin  zur  Zurückzahlung  der  entrichteten
  Prämie  nebst  Zinsen  beansprucht.  Beide  Instanzen
  haben  gemäß  dem  Antrage  des  Beklagten  erkannt.
Die  Revision  wurde  zurückgewiesen.

Nach  den  auf  der  Police  enthaltenen  Versicherungs--bediungungen
  wird  im  Falle  voraussichtlich  lebenslänglichen
Verlustes  der  Arbeitskraft  eine  der  vollen  Versicherungssumme
  entsprechende  lebenslängliche  Rente,  über  deren
Berechnung  eine  Tabelle  beigefügt  ist,  bei  einer  Verminderung
  der  Arbeitskraft  eine  entsprechend  zu  reducirende
  Theilrente  gezahlt.  An  Sielle  der  Rente  kann
nach  beiderseitiger  freier  Uebereinkunft  eine  Capitalabfindung
  treten.  ·

Der  Beklagte  behauptet  nun,  der  Agent  und  Angestellte
  der  Klägerin,  Oberinspector  K.,  welcher  die  Versicherung
  vermittelt  hat,  habe  ihm  vor  Unterschrift  des
Versicherungsantrags  auf  seine  ausdrückliche  Frage,  ob
auch  die  volle  versicherte  Summe  bei  Eintritt  des  Versicherungsfalls
  ausgezahlt  würde,  eine  bejahende  Antwort
ertheilt;  später  habe  Beklagter  erfahren,  daß  nur  Renten