Reichẽgerichtliche  Entscheidungen.  259

bezahlt  würden;  K.  habe  ihm  die  Versicherungsbedi

nicht  vorgelegt;  er  habe  dieselben  bei  der  unterschrift
thatsächlich  nicht  gekannt.  Aus  diesem  Grunde  hält  er
sich  nicht  für  gebunden.

Das  Berufungsgericht  führt  Folgendes  aus:  In
dem  Declarationsformular  sei  mit  keinem  Worte  davon
die  Rede,  daß  für  den  Fall  dauernder  Invalidität  eine
Rente  zugesichert  werden  solle;  wenn  der  Beklagte  auf
die  in  dem  Formular  enthaltene  Frage,  wie  hoch  die
Versicherungssumme  im  Falle  der  lebenslänglichen  vollständigen
  oder  theilweisen  Invalidität  sein  solle,  die
Antwort  ertheilt  habe:  „40000  Mk.“,  so  sei  damit  nach
dem  gewöhnlichen  Wortverstande  zum  Ausdruck  gebracht,
daß  er  ebenso  wie  für  den  Fall  des  Todes,  so  auch  für
den  Fall  lebenslänglichen  gänzlichen  Verlustes  der  Arbeitskraft
  eine  einmalige  Summe,  und  zwar  im  letzten
Falle  von  40000  Mk.  sich  ausbedingen  wolle;  daß  der
Beklagte  seine  Offerte  so  gemeint  habe,  sei  durch  die
Beweisaufnahme  erwiesen;  Klägerin  habe  nun  aber  die
bezügliche  Frage  im  Sinne  der  Bestimmung  ihrer  allgemeinen
  Bedingungen,  wonach  im  Falle  der  lebenslänglichen
  Ganzinvalidität  nur  eine  Rente  gezahlt  werden
solle,  verstanden  wissen  wollen  und  in  der  irrigen  Annahme,
  daß  Beklagter  nichts  anderes  beabsichtigt  habe,
die  Offerte  angenommen  und  die  Police  ausgestellt;  da
es  nun  etwas  wesentlich  Verschiedenes  sei,  ob  für  den
Fall  der  Invalidität  ein  Kapitalsbetrag  oder  eine  Lebensrente
  zugesichert  werde,  so  hätten  die  Parteien  sich  über
den  Hauptgegenstand  der  Willenserklärung  mißverstanden;
es  sei  also  durch  die  Annahme  der  von  dem  Beklagten
gemachten  Offerte  und  durch  die  Aushändigung  der  Police
ein  Rechtsgeschäft  nicht  zu  Stande  gekommen;  Sache  der
Klägerin  wäre  es  gewesen,  ihr  Formular  zu  den  Offerten
so  klar  abzufassen,  daß  auch  ein  im  Versicherungswesen
nicht  Erfahrener  damit  einen  anderen  Sinn,  als  den  von
ihr  beabsichtigten,  nicht  habe  verbinden  können;  nach  dem

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