260  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

vorliegenden  Formular  habe  aber  Jemand,  dem  die  Tabelle
  über  die  Berechnung  der  Rente  nicht  mitgetheilt
worden,  so  leicht  nicht  darauf  kommen  können,  daß  für
den  Fall  der  Invalidität  nicht  ein  Kapital,  sondern  nur
eine  Rente  versichert  werden  sollte;  zwar  habe  Beklagter
erklärt,  daß  ihm  die  allgemeinen  Versicherung

der  Klägerin  bekannt  gewesen  und  er  sich  ihnen  unterwerfe;
  allein  es  sei  erwiesen,  daß  er  thatsächlich  diese
Bedingungen  nicht  gekannt  habe,  und  wenn  man  sich
auch  Vertragsbestimmungen  unterwerfen  könne,  über  deren
Inhalt  man  sich  in  Unkenntniß  befinde,  so  könne  doch
eine  derartige  Erklärung  nur  auf  Bestimmungen  bezogen
werden,  welche  die  ausdrückliche  Willenserklärung  ergänzten,
nicht  auf  solche,  welche  sie  abändern  und  ihr  einen  anderen
  Inhalt  geben  würden;  noch  weniger  könne  daraus
die  Fiction  eines  Abkommens  entnommen  werden,  daß
die  ausdrückliche  Willenserklärung  in  einem  dem  Offerenten
  nicht  bekannten  Sinne  abgegeben  sein  solle.

Gegen  diese  Ansführungen  erhebt  die  Revision  den
Angriff,  daß  das  Berufungsgericht  die  Bemerkung  in  dem
Versicherungsantrage,  daß  der  Beklagte  sich  den  allgemeinen
  Versicher  der  Klägerin  unterwerfe,
  unrichtig  würdige;  der  Beklagte  habe  sich  den
Bedingungen  unterworfen,  wie  sie  auch  lanten  möchten;
es  sei  selbstverständlich  gewesen,  daß,  wenn  in  dem  Antrage
  gesagt  sei,  daß  die  Versicherungssumme  für  den
Fall  gänzlicher  oder  theilweiser  Invalidität  40000  Mk.
betragen  solle,  diese  Angabe  noch  einer  näheren  Bestimmung
  bedurft  habe;  solche  sei  in  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  enthalten;  es  handele  sich  also  um
eine  Ergänzung  der  Willenserklärung  aus  diesen  Bedingungen.


Der  Angriff  erscheint  nicht  begründet.  Nach  der
Feststellung  hat  der  Beklagte  seinen  Versicherungsantrag
dahin  verstanden  wissen  wollen,  daß  er  für  den  Fall  der
lebenslänglichen  Ganzinvalidität  sich  eine  Capitalentschä-