Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  261

digung  von  40000  Mk.  sichern  wolle,  und  entspricht  solche
Anffassung  des  Antrags  auch  dem  Wortlaut.  Wenn  der
Beklagte  sich  daneben  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  der  Klägerin  unterworfen  hat,  so  kann  dieses
nicht  wohl  dahin  verstanden  werden,  daß  der  Antragsteller
  sich  auch  eine  wesentliche  Abänderung  der  von  ihm
beantragten  Versicherung  gefallen  lassen  wolle,  wenn  sich
eine  solche  ans  den  Bedingungen  ergeben  sollte.  Man
kann  der  Revision  zugeben,  daß  es  an  sich  nicht  ausgeschlossen
  sei,  daß  Jemand  sich  unbekannten  Bedingungen
auch  für  den  Fall  unterwerfe,  daß  danach  die  von  ihm
abgegebene  besondere  Willenserklärung  eine  wesentliche
Aenderung  erleiden  werde.  Allein  ohne  Rechtsirrthum
nimmt  das  Berufungsgericht  an,  daß  hier  eine  solche
Auslegung  der  in  seinem  Versicherungsantrag  enthaltenen
Erklärung  des  Beklagten  nicht  gerechtfertigt  sei.  Der
Antrag  enthielt  die  Offerte  eines  Versicherungsvertrags
auf  Grund  der  darin  enthaltenen  besonderen  Erklärung
und  der  für  alle  Fälle  feststehenden  allgemeinen  Versicherungsbedingungen.
  Die  Absicht  des  Beklagten  kann
nur  aus  dem  gesammten  Inhalte  seines  Antrags  ermittelt
werden.  Wenn  das  Berufungsgericht  angenommen  hat,
daß  er  nur  so,  wie  er  in  seiner  besonderen  Erklärung  zu
erkennen  gegeben,  einen  Versicherungsantrag  habe  abschließen
  und  sich  nur  im  Uebrigen  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  der  Klägerin  habe  unterwerfen
wollen,  so  verstößt  solches  gegen  keine  Rechtsnorm.  Die
Revision  hebt  hervor,  daß  der  Versicherungsantrag,  in
welchem  von  der  Berechnung  der  Entschädigung  für  eine
dauernde  theilweise  Invalidität  nichts  bemerkt  sei,  insoweit
  einer  Ergänzung  aus  den  allgemeinen  Versicherungsbedingungen
  bedurft  habe,  da  es  auf  der  Hand  liege,
daß  Beklagter  in  einem  solchen  Falle  nicht  ohne  Weiteres
das  ganze  vermeintlich  versicherte  Capital  habe  beanspruchen
  können.  Beklagter  hätte  also  jedenfalls  mit  Rücksicht
  hierauf  Veranlassung  gehabt,  die  allgemeinen  Ver-