262  Nelchsgerichtliche  Entscheidungen.

sicherungsbedingungen  einzusehen;  wenn  er  dieses  gethan
hätte,  so  werde  er  auch  gefunden  haben,  daß  die  Gesellschaft
  im  Falle  der  dauernden  Invalidität  nicht  eine
Capitalentschädigung,  sondern  eine  Rente  gewähre.  Nun
mag  es  sein,  daß  der  Beklagte  sich  auf  die  Unkenntniß
des  Umstands,  daß  die  für  den  Fall  der  Ganzinvalidität
versicherte  Entschädigung  bei  der  theilweisen  Invalidität
eine  Reduction  erfahre,  nicht  berufen  könnte.  Allein  die
vorliegende  Frage  ist  eine  andere.  Es  handelt  sich  hier
darum,  ob  der  Beklagte  nach  dem  ihm  vorgelegten  Formular
  annehmen  konnte,  daß  die  Gesellschaft  im  Falle
der  dauernden  Invalidität  nur  eine  Rente  gewähre.  Deshalb
  trifft  dieser  Angriff  der  Revision  nicht  zu.

Das  Berufungsgericht  prüft  weiter,  ob  der  Beklagte
dadurch,  daß  er  die  Police  angenommen  und  stillschweigend
  behalten  habe,  sein  Einverständniß  mit  dem  Inhalte
derselben  zu  erkennen  gegeben  habe.  In  dieser  Beziehung
erwägt  es:  Wenn  die  Police  als  Ablehnung  der  von  dem
Beklagten  eingereichten  Offerte  und  als  eine  neue  Offerte
gelten  solle,  die  der  Beklagte  durch  Einlösung  der  Police
angenommen  habe,  so  hätte  dieselbe  vor  Allem  die  Abweichung
  von  der  Declaration  kennbar  zum  Ausdruck
bringen  müssen.  Aus  der  Police  könne  aber  nicht  ohne
Weiteres  erkannt  werden,  daß  für  den  Fall  der  Invalidität
  eine  Rente  und  nicht  ein  Capital  versichert  werde.
Klägerin  versichere  darin  laut  des  groß  gedruckten  Textes
auf  Grund  der  abgegebenen  Antragsdeclaration  unter
nachstehend  gedruckten  allgemeinen  Bedingungen  den  Beklagten
  für  den  Fall  des  lebenslänglichen  Verlustes  der
Arbeitskraft  mit  der  Summe  von  40  000  Markj  erst  nach
aufmerksamem  Studium  des  von  der  Feststellung  der
Entschädigung  handelnden  Theiles  der  umfangreichen,
klein  gedruckten  allgemeinen  Versicher
und  der  angehängten,  im  Texte  selbst  nicht  in  Bezug  genommenen
  Tabelle  ersehe  man,  daß  die  im  Texte  genannte
Summe  nur  eine  Bemessungsgrundlage  für  eine  bei  ein-