Neichsgerichtliche  Entscheidungen.  263

tretender  Invalidität  zu  gewährende  Rente  sein  solle;
erscheine  hienach  die  Police  an  sich  schon  geeignet,  den
Glauben  zu  erwecken,  sie  sei  über  eine  Capitalsversicherung
  ausgestellt,  so  sei  sie  gänzlich  ungeeignet  das
vorhandene  Mißverständniß  zu  lösen;  im  Gegentheil
diene  sie  dazu,  den  Irrthum,  daß  sie  dem  gestellten  Antrage
  gemäß  sei,  zu  erregen  und  zu  unterhalten;  unter
diesen  Umständen  könne  in  der  Einlösung  der  Police
eine  stillschweigende  Unterwerfung  unter  deren  Bedingungen,
  soweit  sie  von  der  Offerte  abweichen,  nicht
gefunden  werden;  ob  der  Beklagte  diesen  Irrthum  bei
Einlösung  der  Police  hätte  vermeiden  können,  sei  hinsichtlich
  der  Ungültigkeit  des  Geschäfts  gleichgültig;  im
Uebrigen  sei  erwiesen,  daß  Beklagter  erst  am  9.  Juli  1891
davon  Kenntniß  erhalten  habe,  daß  seine  Versicherung
nicht  auf  Capital,  sondern  auf  Rente  laute;  seit  der  Zeit
habe  Beklagter  keine  Handlung  mehr  vorgenommen,  aus
der  sich  schließen  lasse,  daß  er  sich  den  Policebedingungen
unterwerfen  wolle.

Die  Revision  stellt  gegenüber  dieser  Ausführung
unter  Berufung  auf  Malsz,  Zeitschr.  für  Versicherungsrecht,
  Bd.  2  S.  264,  Endemann,  Handbuch,  Bd.  3
S.  789  bei  Note  5,  Goldschmidt,  Zeitschrift,  Bd.  22
S.  255,  Lewis,  Lehrbuch  des  Versicherungsrechts  S.  169,
den  Satz  auf:  „Die  vorbehaltlose  Annahme  einer  Police
durch  den  Versicherungsnehmer  enthält  zugleich  auch
seine  Billigung  der  darin  enthaltenen  Clauseln,  selbst
wenn  sie  seinen  Anträgen  widersprechen.“  Es  läßt  sich
aber  nicht  anerkennen,  daß  ein  solcher  allgemeiner  Rechtssatz
  existire.  Allerdings  wird  die  Police  mit  den  darauf
abgedruckten  allgemeinen  Bedingungen  in  der  Absicht  und
Erwartung  versehen,  daß  der  Versicherungsnehmer  hievon
  Kenntniß  nehme  und  sich  danach  richte,  und  andererseits
  ist  er  mit  Rücksicht  auf  die  von  ihm  der  Versicherungsgesellschaft
  in  dem  Versicherungsantrage  gemachte
  Offerte,  deren  Annahme  in  der  Zustellung  der