264  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Police  zu  erkennen  gegeben  wird,  verpflichtet,  sich  davon
zu  überzeugen,  ob  er  mit  den  näheren  Bestimmungen,
unter  welchen  die  Gesellschaft  seinen  Antrag  annimmt,
einverstanden  ist,  und  eventuell  seinen  Dissens  zu  erklären.
  Man  kann  daher  der  Revision  zugeben,  daß
regelmäßig  anzunehmen  ist,  der  Versicherungsnehmer
acceptire  die  auf  der  Police  gedruckten  Bestimmungen,
wenn  er  von  ihnen  Kenntniß  genommen  und  sich  dabei
beruhigt  hat;  und  ferner  auch,  er  wolle  sich  denselben
ohne  Weiteres  auf  Tren  und  Glauben  unterwersen,  wenn
er  es  unterläßt,  von  ihnen  Kenntniß  zu  nehmen.  Dadurch
wird  aber  die  Prüfung  nicht  erübrigt,  ob  die  besonderen
Umstände  des  einzelnen  Falls  nicht  eine  derartige  Auffassung
  des  Verhaltens  des  Versicherungsnehmers  als
ungerechtfertigt  erscheinen  lassen.  Im  vorliegenden  Falle
wird  von  dem  Berufungsgericht  verneint,  daß  aus
dem  Verhalten  des  Beklagten  gefolgert  werden  könne,
er  habe  sich  mit  den  auf  der  Police  enthaltenen  Versicherungsbedingungen,
  soweit  sie  von  dem  Versicherungsantrage,
  wie  er  ihn  verstanden  hatte,  abweichen,  einverstanden
  erklären  wollen.  Zunächst  wird  festgestellt,  daß
er  thatsächlich  erst  am  9.  Juli  1891  erfahren  habe,  daß
die  Klägerin  ihm  im  Falle  der  lebenslänglichen  Invalidität
  keine  Capitalentschädigung,  sondern  nur  eine  Rente
gewährleiste.  Beklagter  war  bereits  mit  der  am  1.  Juni  1891
fälligen  Prämie  in  Rückstand,  und  es  kann  in  Ermangelung
anderer  für  das  Gegentheil  sprechenden  Umstände  nicht
als  rechtsirrthümlich  angesehen  werden,  wenn  das  Berufungsgericht
  angenommen  hat,  in  seinem  späteren
passiven  Verhalten  liege  nicht  die  Erklärung  eines  Einverständnisses
  mit  der  fraglichen  Bestimmung  der  Versicherungsbedingungen.


Ferner  führt  das  Berufungsgericht  aus,  daß  Beklagter,
  welcher  davon  ausging,  er  habe  im  Falle  der
lebenslänglichen  Invalidität  eine  Capitalentschädigung
versichert,  bei  einem  oberflächlichen  Durchsehen  der  Police