Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  265

in  derselben  eine  Bestätigung  seiner  Auffassung  finden
mußte,  und  daß  erst  ein  genaues,  sorgfältiges  Studium
der  klein  gedruckten  Bedingungen  ihn  über  seinen  Irrthum
belehren  konnte.  Es  kann  nicht  als  rechtsirrthümlich
angesehen  werden,  wenn  das  Bernfungsgericht  annimmt,
daß  daraus,  daß  der  Beklagte  es  unterlassen  habe,  den
gesammten  Inhalt  der  Versicherung  gen  sofort
einem  sorgfältigen  Studium  zu  unterziehen,  unter  solchen
Umständen  nicht  gefolgert  werden  dürfe,  er  habe  sich  den
Bedingungen  auch  dann  unterwerfen  wollen,  wenn  sie
eine  von  seiner  Intention,  wie  er  solche  im  Versicherungsantrage
  zum  Ausdruck  gebracht  zu  haben  glaubte,  wesentlich
  abweichende  Bestimmung  enthalten  sollte.  Der  Beklagte
  nahm  auf  Grund  des  Textes  der  Police  an,  daß
ihm  entsprechend  seiner  Absicht  eine  Capitalentschädigung
im  Falle  der  Invalidität  versichert  werde;  wenn  er  danach
  unterließ,  von  den  auf  der  Police  enthaltenen  Bedingungen
  Kenntniß  zu  nehmen,  so  kann  hieraus  wohl
geschlossen  werden,  daß  er  sich  in  den  Nebenbestimmungen
denselben  unterwerfen  wollte.  Anders  liegt  aber  die
Sache  in  Bezug  auf  den  entscheidenden  Punct  hinsichtlich
  dessen  er  die  Möglichkeit  einer  abweichenden  Bestimmung
  in  den  Bedingungen  nicht  wohl  voraussetzen  konnte.

Die  Revision  erhebt  schließlich  den  Angriff,  Beklagter
könne,  nachdem  er  erklärt  habe,  sich  den  Bedingungen
der  Klägerin  zu  unterwerfen,  und  nachdem  er  die  Police
eingelöst  und  genehmigt  habe,  sich  diesen  Erklärungen
und  concludenten  Handlungen  gegenüber  nicht  auf  seinen
entgegenstehenden  Willen,  welchen  er  nicht  zu  erkennen
gegeben  habe,  berufen.  Das  Berufungsgericht  führt  aber
aus,  daß  der  Beklagte  sich  nicht  unbeschränkt  den  allgemeinen
  Bedingungen  der  Klägerin  unterworfen,  sondern
daß  er  daneben  erklärt  habe,  er  wolle  im  Falle  der
dauernden  Invalidität  eine  Capitalentschädigung  versichern.
  Es  ist  nicht  ersichtlich,  daß  hiebei  die  Rechtsregeln
  über  die  Auslegung  der  Willenserklärungen  oder