266  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

die  Grundsätze  über  den  Irrthum  oder  sonstige  Rechtsnormen
  verkannt  sind.  VI.  Civilsenat  265/93.  Urtheil
vom  4.  Jannar  1894.

Zulässigkeit  der  Vorentscheidung  durch
bedingtes  Endurtheil.  Ein  Bedenken  kann  daraus
nicht  hergeleitet  werden,  daß  der  Bernfungsrichter  für
den  Fall  der  Nichtleistung  des  dem  Beklagten  anferlegten
Eids  nur  die  Verpflichtung  des  Beklagten  festgestellt
hat,  die  fragliche  Hypothekenforderung  gegen  Zahlung
von  10500  Mk.  nebst  Zinsen  zurück  zu  cediren  oder  die
Differenz  zwischen  dem  noch  zu  ermittelnden  wahren
Werthe  der  Hypothek  und  dem  Betrage  von  10  500  Mk.
zu  zahlen.  Die  Entscheidungsgründe  des  Berufungsurtheils
  ergeben,  daß  die  Festsetzung  dieses  Differenzbetrags
  einer  weiteren  Entscheidung  vorbehalten  worden
ist.  Es  liegt  danach  ein  durch  Eid  bedingtes  Urtheil
vor,  welches  für  den  Schwörungsfall  eine  Endentscheidung
trifft,  während  für  den  Nichtschwörungsfall  in  Gemäßheit
des  §  276  CPO.  durch  Zwischenurtheil  über  den  Grund
des  Anspruchs,  unter  Offenlassung  des  vom  Beklagten
nach  seiner  Wahl  zu  zahlenden  Geldbetrags,  vorab  entschieden
  worden  ist.  Die  Zulässigkeit  einer  solchen  Entscheidung
  muß  bejaht  werden,  da  die  in  Betreff  der
Rechtsmittel  als  Endurtheil  anzusehende  Vorabentscheidung
lber  den  Grund  des  Anspruchs  nicht  nur  durch  unbedingtes,
  sondern  auch  durch  bedingtes  Urtheil  erfolgen
kaun.  In  diesem  Sinne  hat  sich  das  Reichsgericht  in
Uebereinstimmung  mit  der  in  der  Literatur  vorherrschend
gewordenen  Ansicht  wiederholt  ausgesprochen  (Juristische
Wochenschrift  von  1889  S.  256  Nr.  2  und  von  1891
S.  88  Nr.  4;  Gruchot's  Beiträge  Bd.  33  S.  1167
und  Seuffert,  Archiv  Bd.  46  S.  362).

Dem  Wesen  der  Vorabentscheidung  entspricht  es  auch,
daß  für  den  Fall  der  Nichtleistung  des  Eids  die  Entscheidung
  des  Kostenpuncts  dem  künftigen,  über  die  Höhe