Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  267

des  Differenzbetrags  noch  zu  erlassenden  Endurtheile
vorbehalten  worden  ist  (Entsch,  des  Reichsgerichts  Bd.  13
S.  390  und  Juristische  Wochenschrift  von  1883  S.  226
Nr.  10).  IV.  Civilsenat  309/1893.  Urtheil  vom  5.  März
1894.

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts
  in  Strassachen.

Strafgesetzhuch;  Strafproceßordnung.

Es  verstößt  nicht  gegen  den  Satz:  no  bis
in  idem,  wenn  der  Angeklagte,  nachdem  er
wegen  Betheiligung  an  einem  Wirthshausscandale
  auf  Grund  des  §  360  Ziff.  11  StGB.
abgeurtheilt  worden  ist,  nochmals  wegen  bei
diesem  Scandale  verübter  Körperverletzung
bestraft  wird.  Gründe:  Die  Beschwerdeführer  sind
wegen  gemeinschaftlich  begangener  schwerer  Körperverletzung
  verurtheilt  auf  Grund  der  dahin  getroffenen  Feststellungen,
  daß  dieselben  am  ..  .  in  der  Wirthschaft  in
R.  den  W.  gemeinschaftlich,  den  S.  außerdem  mittels
gefährlichen  Werkzeugs  vorsätzlich  und  rechtswidrig  körperlich
  mißhandelt  und  an  der  Gesundheit  beschädigt  haben.
Der  Rüge,  daß  dieses  Urtheil  gegen  den  Rechtsgrundsatz
ne  bis  in  idem  verstoße,  mußte  der  Erfolg  versagt  werden.

Richtig  ist,  daß  die  Identität  der  That  dann  vorliegt,
  wenn  es  sich  um  „dasselbe  historische  Vorkommniß"“
in  der  Weise  handelt,  daß  die  wesentlichen  Elemente  einer
bereits  abgeurtheilten  That  auch  in  derjenigen,  welche
neu  unter  Anklage  gestellt  werden  soll,  sich  wiederfinden,
daß  die  letztere  von  der  thatsächlichen  Grundlage  der
früheren  Anklage  mitergriffen  wird.  Dies  ist  vor  Allem
dann  der  Fall,  wenn  es  sich  nur  um  eine  andere  Beurtheilung
  der  nämlichen  That  nach  verschiedenen  rechtlichen