268  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

Gesichtspuncten  handelt,  je  nachdem  früher  nicht  bekannte
Umstände  auf  die  rechtliche  Qualification  einen  alterirenden
  Einfluß  üben,  so  daß  statt  fahrlässiger  Begehung
einer  That  —  vorsätzliche  oder  umgekehrt,  statt  Untreue  —
Unterschlagung,  statt  Diebstahl  —  Hehlerei  u.  s.  w.  angezeigt
  erscheinen  kann,  ohne  daß,  wenn  die  Anklage  durch
Aburtheilung  nach  dem  einen  Gesichtspuncte  verbraucht
ist,  jemals  eine  nochmalige  Strafverfolgung  aus  dem
anderen  auf  das  nämliche  Vorkommniß  bezüglichen  Gesichtspuncte
  stattfinden  könnte.  Seine  Grenze  findet  aber
dieser  auf  das  nämliche  historische  Vorkommniß  basirte
Identitätsbegriff  im  Falle  der  Realconcurrenz,
wenn  die  nachträglich  zu  verfolgende  Handlung  einen
selbständigen,  von  der  früher  abgeurtheilten  unabhängigen
Charakter  hat  und  ihre  Thatbestandsmerkmale  festgestellt
werden  können,  ohne  daß  irgend  welche  thatsächlichen
Unterlagen,  wie  sic  zur  Construirung  der  früheren  Strafthat
  gedient  hatten,  für  die  Herstellung  des  neuerlichen
Thatbestandes  nochmals  verwendet  werden  müssen.  Dabei
kann  es  nicht  darauf  ankommen,  ob  sich  die  betreffenden
Handlungen  in  dem  Rahmen  ein  und  derselben  änßerlich
zu  einem  Gesammtbild  vereinbarten  Begebenheit  zutrugen,
wenn  sie  nur  rechtlich  d.  h.  bezüglich  der  zu  jedem  der
einzelnen  Reate  benöthigten  Thatbestandsmerkmale  und
ihrer  thatsächlichen  Grundlagen  von  einander  unabhängig
sind.  Dies  hat  der  erste  Richter  hier  angenommen  und
zwar  mit  Recht.  Wenn  die  Polizeibehörde  bezüglich  des
hier  fraglichen  äußerlich  allerdings  zusammenhängenden
Vorgangs,  eines  großen  Wirthshausscandals,  aus  dem
sich  eine  Schlägerei  entwickelte,  von  vornherein  sich  zwei
gesonderte  Anzeigen  erstatten  ließ  und  bezüglich  der  einen
einen  Strafbescheid  auf  Grund  des  §  360  Ziff.  11  SlGB.
erließ,  die  andere  aber,  in  welcher  die  Körperverletzungen
näher  beschrieben  waren,  an  die  Staatsanwaltschaft  abgab,
  so  kann  hieraus  nur  die  Folgerung  gezogen  werden,
daß  sie  die  so  getrennt  behandelten  Reate  als  völlig