Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  269

selbständige,  von  einander  unabhängige  ansah,  nicht  aber,
daß  sie  von  Anbeginn  angenommen  hätte,  es  handle  sich
um  cine  That,  welche  nach  verschiedenen  Gesichtspuncten
doppelt  bestraft  werden  nolle.

Gibt  also  die  Polizei  einen  Strafbefehl  wegen  „durch
Wortstreit  und  Schlaghändel“  in  der  Wirthschaft  erregten
ruhestörenden  Lärmens  bezw.  verübten  Unfugs  und  schickt
sie  gleichzeitig  die  ausführlichen  Anzeigen  über  dieselben
Vorgänge  in  genannter  Wirthschaft  an  die  Staatsanwaltschaft,
  so  kann  und  muß  ohne  Weiteres  angenommen
  werden,  daß  sie  die  Körperverletzungen
als  besondere  selbständig  zu  verfolgende  Reate  ansah,
neben  welchen  sich  noch  ruhestörender  Lärm  vollgog,
und  daß  unter  den  Schlaghändeln  nicht  die  an  den
Staatsanwalt  abgegebenen  Verletzungen,  sondern  nur
sonstige,  am  gedachten  Abende  zahlreich  vorgekommene
Thätlichkeiten  verstanden  waren,  soweit  sie  nicht  in  wirkliche
  Körperverletzungen  ausgcartet  sind.  Dieser  Auffassung
  steht  auch  der  Wortlant  nicht  entgegen,  da  daraus
keineswegs  zu  entnehmen,  daß  Händel  gemeint  sind,  die
in  Schlägen  bestanden,  sondern  ebensowohl  an  Händel
gedacht  sein  kann,  die  nur  sonst  in  irgend  einem  Zusammenhang
  mit  Schlägen  sich  befanden,  ohne  daß  die
Händel  speciell  durch  die  Schläge  zur  Darstellung  gelangten.
  Schlaghändel  ferner  als  juristisch  -technischen
Begriff  kennt  das  Strafgesetz  überhaupt  nicht,  und  wenn
die  Polizeibehörde  in  R.  das,  was  sie  darunter  begriff,
von  der  Körperverletzung  sonderte,  so  wird  man  annehmen
  dürfen,  daß  sie  unter  diesem  Provinzialismus
etwas  anderes  verstand,  als  die  zur  strafrechtlichen  Verfolgung
  abgegebenen  Körperverletzungen.  Von  denselben
Gesichtspuncten  ging,  nachdem  Antrag  auf  gerichtliche
Entscheidung  gestellt  war,  offenbar  das  Schöffengericht
aus,  das  sein  freisprechendes  Urtheil  dahin  begründete,
daß  nicht  festgestellt  sei,  es  hätten  die  Angeklagten  „außer
ihnen  etwa  zur  Last  fallenden  Körperverletzungen“  sich