270  Relchsgerlchtliche  Entscheldungen.

auch  noch  einer  Uebertretung  im  Sinne  des  §  360
Ziff.  11  StGB.  dadurch  schuldig  gemacht,  daß  sie  das
Publicum  als  solches  gefährdeten  oder  belästigten.  Auch
dieses  Gericht  war  offensichtlich  der  Ansicht,  daß  die  an
das  zuständige  Landgericht  abgegebenen  Körperverletzungen
als  selbständige  Reate  von  ihm  nicht  näher  zu  untersuchen
  seien,  während  dafür,  daß  die  Angeklagten  sich
„auch  noch“,  also  neben  diesen  Reaten  einer  Uebertretung
des  §  360  Ziff.  11  St  G.  schuldig  gemacht  hätten,  seiner
Auffassung  nach  die  genügenden  Anhaltspuncte  fehlten.
Diese  Freisprechung  bezog  sich  also  nicht  auf  durch  die
Körperverletzung  bewirkten,  sondern  auf  neben  derselben
noch  weiter  verübten  groben  Unfug,  und  wenn  es  von
letzterem  freisprach,  sind  die  realconcurrirenden  Körperverletzungen
  hievon  in  keiner  Weise  berührt.  Ergibt  sich
hienach  aus  den  thatsächlichen  Feststellungen  des  Schöffeugerichts,
  daß  dasselbe  Realconcurrenz  annahm,  so  ist
auch  durch  sein  Urtheil  nur  die  von  ihm  speciell  der
Beurtheilung  unterstellte  Handlung,  d.  i.  der  grobe  Unfug
oder  ruhestörende  Lärm  berührt.

Einen  abweichenden  Standpunct  nahm  allerdings
der  Eröffnungsbeschluß  des  Landgerichts  an,  indem  er
die  Körperverletzung  und  den  groben  Unfug  als  ideal
concurrirend  betrachtete.  Allein,  abgesehen  davon,  daß
dem  Gerichte  damals  anscheinend  von  den  früheren  processnalen
  Vorgängen  beim  Schöffengerichte  nichts  bekannt
war,  kommt  auf  die  Rechtsauffassung  des  Eröffnungsbeschlusses
  nichts  an,  nachdem  dieselbe  unter  Berücksichtigung
  der  Vorschrift  des  §  264  St  PHO.  vom  Endurtheile
verlassen  ist  und  dieses  letztere  gleichfalls  ohne  ersichtlichen
  Rechtsirrthum  festgestellt  hat,  daß  die  incriminirte
Körperverletzung  und  die  seiner  Zeit  dem  Schöffengerichte
zur  Beurtheilung  unterstellte  Uebertretung  aus  §  360
Ziff.  11  StGB.  in  Realconcurrenz  stehen,  deshalb  unabhängig
  von  einander  abgeurtheilt  werden  konnten  und