Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  271

auch  abgeurtheilt  wurden.  I.  Strafsenat.  Urtheil  vom
1.  Februar  1894.

Ist  der  mittels  eines  Rechtsmittels  vom
Angeklagten  bezweckte  Erfolg  völlig  erreicht,
so  können  dem  Angeklagten  nicht  die  Kosten
des  Rechtsmittels  auferlegt  werden,  wenn
auch  das  angefochtene  Urtheil  nur  in  einem
einzelnen  Puncte  abgeändert  wurde.  Gründe:
Durch  das  erste  Urtheil  der  Strafkammer  vom  11.  November
  1892  ist  der  Angeklagte  wegen  eines  Vergehens
  der  Beleidigung  des  Deutschen  Kaisers  in  sachlichem
  Zusammenfluß  mit  einem  Vergehen  der  Beleidigung
des  Landesherrn  zu  der  Gefängnißstrafe  von  zwei
Monaten  und  fünfzehn  Tagen  verurtheilt  worden.  In
der  hiegegen  gerichteten  Revision  hat  der  Angeklagte
Verletzung  des  §  73  St  G.  durch  irrige  Nichtanwendung
  gerügt,  weil  die  Beleidigung  des  Kaisers  und
des  Königs  durch  eine  einzige  Aeußerung  begangen  sei
und  deshalb  Idealconcurrenz  hätte  angenommen  werden
sollen.  Da  auch  nach  Lage  der  Sache  auf  eine  höhere
Strafe  als  das  Minimum  des  §  95  StGB.  nicht  wohl
erkannt  werden  dürfte,  so  wurde  in  erster  Linie  der  Antrag
  gestellt,  unter  Aufhebung  des  Urtheils  den  Angeklagten
  wegen  zweier  ideell  concurrirender  Vergehen  der
Maojestätsbeleidigung  in  eine  Gefängnißstrafe  von  zwei
Monaten  zu  verurtheilen;  eventuell  wurde  beantragt,
das  Urtheil  aufzuheben  und  die  Sache  zu  anderweitiger
Verhandlung  an  die  Strafkammer  zurückzuverweisen.
Durch  Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  26.  Jannar  1893
wurde  dem  eventuellen  Antrag  entsprechend  erkannt.
Durch  das  darauf  hin  ergangene  Urtheil  der  Strafkammer
  dom  19.  Mai  1893  ist  der  Angeklagte  wegen
eines  Vergehens  der  Majestätsbeleidigung  in  eine  Gefängnißstrafe
  von  zwei  Monaten,  sowie  zur  Tragung  der