272  Reichsgerlchtliche  Entscheidungen.

Kosten  des  Verfahrens  einschließlich  der  auf  die  Revision
erwachsenen  und  der  Strafvollstreckung  verurtheilt  worden.

Der  erste  Richter  hat  nunmehr  angenommen,  daß
durch  die  in  einer  Aeußerung  enthaltenen  in  einem
Satze,  in  unmittelbarer  Folge  sich  anschließenden  Beleidigungen
  lediglich  der  Thatbestand  eines  Vergehens  der
Majestätsbeleidigung  gegeben  und  auf  eine  Gefängnißstrafe
  von  zwei  Monaten  zu  erkennen  sei.  Dieses  Urtheil
  wird  nur  noch  insoweit  angefochten,  als  durch  dasselbe
  dem  Angeklagten  die  Kosten  der  gegen  das  erste
Urtheil  eingelegten  Revision  überbürdet  sind.  Die  Revision
  erscheint  auch  begründet.

Der  Angeklagte  hat  hinsichtlich  der  Beurtheilung
der  ihm  zur  Last  gelegten  Handlung  sowohl,  wie  hinsichtlich
  der  dafür  erkannten  Strafe  in  Folge  der  von
ihm  gegen  das  erste  Urtheil  eingelegten  Revision  Alles
dasjenige  erreicht,  was  er  mit  dieser  Revision  erzielt  hat,
sofern  er  jetzt  nur  eines  und  nicht  zweier  Vergehen  gegen
5  95  StGB.  schuldig  erklärt  und  deshalb  nur  zu  dem
Mindestmaß  der  Gefängnißstrafe  von  zwei  Monaten  verurtheilt
  ist.  Da  sonach  jenes  erste  Rechtsmittel  nicht
nur  einen  formellen  Erfolg,  sondern  einen  vollen  materiellen
  Erfolg  in  der  Sache  selbst  gehabt  hat,  so  kann,
wenn  gleich  der  Angeklagte  zur  Strafe  verurtheilt  worden
  ist,  auf  die  Kosten  jener  mit  Erfolg  eingelegten  Revision
  nicht  der  §  497,  sondern  nur  der  §  505  St  PO.
Anwendung  finden,  weshalb  unter  Aufhebung  des  hierauf
bezüglichen  Theils  des  angefochtenen  Urtheils  die  Kosten
der  ersten,  sowie  auch  diejenigen  der  gegenwärtigen  Revision
  der  Staatskasse  aufzuerlegen  waren.  I.  Strafsenat.
Urtheil  vom  15.  Januar  1894.  «

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enne  (Cark  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Unlv.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.