Zwölfter  Ergänzungsband.  18.
Dr.  J.  K.  Seuffert's

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Begliun  der  Strafantragssrist.  —  Mltthellungen  aus  der  Aichtsprechung
  des  Relchsgerschis  in  Ciollsachen:  Civllrecht  und  Etollproceß;
  Handelsrecht;  Konkursrecht.

Beginn  der  Strafantragsfrist.

L.  zeigte  bei  der  Gendarmerie  an,  daß  er  unmittelbar
vorher  durch  Mehrere  mißhandelt  worden  sei,  von  denen
er  den  K.  erkannt  habe.  Einen  rechtsförmlichen  Strafantrag
  stellte  er  hiebei  nicht.  Die  Ermittelungen  ergaben
lediglich  gegen  P.  genügende  Anhaltspuncte,  und  dieser
wurde  wegen  Vergehens  der  gefährlichen  Körperverletzung,
verübt  mittels  Waffe,  zu  sechs  Monaten  Gefängniß  verurtheilt.
  Nach  Erstehung  der  Strafe  gab  er  an,  daß  er
durch  die  Aufforderung  der  E.  zur  Mißhandlung  des  L.
angestiftet  worden  sei,  und  nach  ihm  auch  K.  diesen  mißhaudelt
  habe.  Alsbald  nachdem  L.  von  diesen  Angaben
Kunde  erlangt  hatte,  stellte  er  Strafantrag  gegen  E.
und  K.  Daraufhin  wurde  gegen  E.  wegen  Anstiftung
des  P.,  aber  lediglich  zu  einem  Vergehen  der  leichten
Körperverletzung,  und  gegen  K.  wegen  eines  ebensolchen
Vergehens  öffentliche  Klage  erhoben.  Das  Untergericht
erklärte  unter  Bezugnahme  auf  die  nachhin  anzuführende
Entscheidung  der  vereinigten  Strafsenate  des  Reichsgerichts
  (Bl.  f.  RA.  Erg.-Bd.  4  S.  347)  den  Strafantrag
gegen  beide  Angeschuldigte  für  verspätet,  weil  seit  Erlangung
  der  Keuntniß  des  L.  von  der  Thäterschaft  des
K.  und  des  P.  die  dreimonatliche  Antragsfrist  bereits
längst  abgelaufen  sei.  Das  Obergericht  entschied  gegen-XII.

  Ergänzungsband.