274  Beginn  der  Strafantragsfrist.

theilig  unter  folgender  Begründung:  „Zwar  beginne
nach  Urtheil  der  vereinigten  Strafsenate  des  Reichsgerichts
vom  2.  Januar  1884  (Entsch.  Bd.  9  S.  390,  Rechtspr.
Bd.  6  S.  1)  die  Frist  zur  Stellung  des  Strafantrags
bei  absoluten  Antragsvergehen,  an  deren  Verübung
Mehrere  betheiligt  sind,  allen  Betheiligten  gegenüber  von
dem  Tage  an  zu  laufen,  an  welchem  der  Antragsberechtigte
  von  der  Person  auch  nur  Eines  derselben  Kenntniß
gehabt  habe;  jedoch  sei  hiezu  die  Kenntniß  solcher  Thatsachen
  erforderlich,  die  zu  einem  Schlusse  auf  die  Beschaffenheit
  der  That  in  ihren  wesentlichen  Beziehungen,
insbesondere  auch  als  einer  That,  deren  Verfolgung  von
einem  Strafantrage  abhängt,  berechtigen  (RG.  Entsch.
Bd.  10  S.  141;  Meyer,  Strafrecht,  4.  Aufl.  S.  362
unter  c).  Die  dem  P.  zur  Last  fallende  Körperverletzung
sei  aber  mittels  gefährlichen  Werkzeugs  begangen  worden,
habe  sohin  zur  Verfolgung  keines  Strafantrags  bedurft.
weshalb  es  auch  eines  solchen  zur  Verfolgung  der  E.,
falls  diese  zu  einem  Vergehen  der  gefährlichen  Körperverletzung
  angestiftet  hätte,  nicht  bedurft  haben  würde,
wogegen  der  für  die  Eigenschaft  ihrer  Handlung  als
Antragsdelict  maßgebende  Umstand,  daß  bei  dieser  Angeschuldigten
  eine  wissentliche  Anstiftung  zu  einer  Körperverletzung
  mittels  gefährlichen  Werkzeugs  nicht  anzunehmen
sei,  zur  Kenntniß  des  Antragsberechtigten  erst  kurz  vor
der  Antragsstellung  gelangte.  Anlangend  die  Anschuldigung
  gegen  K.,  so  sei  nach  der  ursprünglichen  Meinung
des  L.  die  betreffende  Körperverletzung  von  zwei  Mannspersonen,
  also  im  Sinne  des  §  223a  St  GB.  von  Mehreren
gemeinschaftlich,  verübt  worden,  und  hätte  daher  zu  ihrer
Verfolgung  ebenfalls  keines  Strafantrags  bedurft,  wogegen
  der  für  die  Eigenschaft  dieser  That  als  Antragsdelict
  maßgebende  Umstand,  daß  dieselbe  nur  von  Einem
begangen  wurde,  nebst  der  Person  des  Thäters  erst  in
Folge  der  von  P.  gemachten  Enthüllungen  dem  Antragsberechtigten
  bekannt  geworden  sei.“