Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  277

schützt,  indem  er  ausführt,  daß  durch  den  Schriftwechsel
der  Parteien  für  alle  aus  ihrem  Geschäftsverkehr  hervorgehenden
  Streitigkeiten  ein  ausschließlicher  Gerichtsstand
bei  den  Gerichten  in  Havre  vereinbart  worden  sei.  Er
weist  darauf  hin,  daß  nach  der  Vertragsabrede  die  abgeschlossenen
  Geschäfte  den  Bedingungen  der  Liquidationsmasse
  in  Havre  unterworfen  seien  und  daß  nach  Art.  14
des  in  Havre  geltenden  Reglements  für  Termingeschäfte
in  Kaffee  die  sich  etwa  bei  der  Auslegung  dieses  Reglements
  ergebenden  Schwierigkeiten  von  einem  durch  die
dortige  Arbitragecommission  zu  ernennenden  Schiedsgericht
  endgültig  entschieden  werden  sollen,  was  darauf
hindeute,  daß  die  Vereinbarung  des  Gerichtsstands  für
beide  Theile  gelten  sollte.  Ferner  macht  er  geltend,  daß
in  Frankreich  durch  ein  im  Jahre  1885  erlassenes  Gesetz
der  Einwand  des  Differenzspiels  für  unzulässig  erklärt
sei  und  daß  die  Klägerin,  welche  hauptsächlich  derartige
Differenzgeschäfte  eingehe,  mit  Rücksicht  hierauf  die  ausschließliche
  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Havre  ausbedungen
  habe.  Sein  Interesse  an  der  Erhebung  des
Einwands  der  Unzuständigkeit  gründet  er  darauf,  daß
die  Klägerin  im  Falle  einer  ihr  ungünstigen  Entscheidung
des  Processes  sowohl  der  Vollstreckung  seiner  Kostenforderung
  den  Einwand  der  Unzuständigkeit  des  Gerichts
in  Stettin  entgegensetzten,  als  auch  trotz  des  dort  ergangenen
  Urtheils  eine  neue  Klage  in  Havre  erheben
könne.  Die  Klägerin  bestreitet,  daß  eine  Vereinbarung
über  einen  ausschließlichen  Gerichtsstand  für  beide  Theile
vorliege.

Unstreitig  sind  die  von  dem  Beklagten  zu  bezahlenden
Differenzen  vertragsgemäß  in  Havre  zahlbar.

Sowohl  die  erste,  wie  die  Berufungsinstanz  haben
die  Einrede  der  Unzuständigkeit  verworfen.
Die  vom  Beklagten  eingelegte  Revision  wurde  zurückgewiesen.


Gründe:  Der  erste  Richter  beurtheilt  die  Streit-