278  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

frage  in  der  Weise,  daß  die  Erklärung  der  Klägerin:
„nous  nous  soumettons  soulement“  .  dahin  zu  verstehen
  sei,  die  Klägerin  wolle  sich,  wenn  Ansprüche
gegen  sie  erhoben  werden  sollten,  nur  der  Gerichtsbarkeit
  der  Gerichte  zu  Havre  unterwerfen  und  die  bloße
Zustimmung  des  Beklagten  zu  dieser  Erklärung  enthalte
nicht,  daß  auch  der  Beklagte  sich  die  ausschließliche
Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Havre  für  den  Fall  ausbedungen
  habe,  wenn  er  belangt  werden  sollte.

Dieser  Auslegung  ist  der  Berufungsrichter  im  Wesentlichen
  beigetreten.  Er  geht  davon  aus,  daß  bei  der
Vereinbarung  eines  Gerichtsstands  eine  gesetzliche  Vermuthung
  für  die  Ausschließlichkeit  desselben  nicht  bestehe,
vielmehr  in  jedem  Falle  der  zu  Grunde  liegende  Parteiwille
  erforscht  werden  müsse.  Dann  erwägt  er:  Es
handle  sich  um  einen  von  der  Klägerin  ausgegangenen
Vorschlag,  und  da  dieser  Vorschlag  von  dem  Beklagten
einfach  angenommen  worden  sei,  müsse  der  von  der
Klägerin  gewollte  Sinn  als  Sinn  des  Vertrags  gelten.
Der  Klägerin  aber  habe  es  nur  darauf  ankommen  können,
nicht  bei  einem  deutschen  Gerichte  verklagt  zu  werden,
während  es  ungewöhnlich  sein  würde,  anzunehmen,  daß
sie  auch  den  Beklagten  habe  nöthigen  wollen,  ausschließlich
  bei  einem  französischem  Gerichte  Recht  zu  nehmen.
Der  Klägerin  habe  als  ausreichend  erscheinen  müssen,
daß  ihr  die  Möglichkeit,  den  Beklagten  in  Havre  als  dem
Erfüllungsorte  des  Vertrags  zu  belangen,  offen  stehe,
wogegen  keine  erkennbare  Veranlassung  für  sie  vorgelegen
habe,  sich  selbst  von  der  Befugniß,  dem  Beklagten  in
seinen  Gerichtsstand  zu  folgen,  auszuschließen.  Letztere
Absicht  sei  auch  dann  nicht  anzunehmen,  wenn  man  in
ihrem  Vorschlage  den  Vorbehalt  der  Befugniß  finden
wolle,  den  Beklagten  in  Havre  verklagen  zu  können.  Das
etwaige  Interesse  des  Beklagten  daran,  nur  in  Havre
verklagt  werden  zu  können,  sei  bei  dem  Vertragsschluß
nicht  maßgebend  gewesen.  Der  etwa  von  der  Klägerin