Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.  279

zu  erhebenden  Einrede  der  Unzuständigkeit  der  deutschen
Gerichte  im  Falle  der  Vollstreckung  eines  hier  gegen  sie
ergangenen  Urtheils  könne  der  Beklagte  mit  der  Erwiderung
  begegnen,  daß  die  Klägerin  ihm  freiwillig  in
seinen  Gerichtsstand  gefolgt  sei.  Die  Mitwirkung  der
Arbitragecommission  in  Havre  bei  der  Auslegung  des
dortigen  Börsenreglements  lasse  sich  auch  von  Stettin  aus
ermöglichen.

Die  Revision  des  Beklagten  rügt,  daß  das  Berufungsurtheil
  nicht  nur  eine  gesetzliche  Vermuthung  für
die  Ausschließlichkeit  des  vereinbarten  Gerichtsstands.
sondern  auch  jede  thatsächliche  Vermuthung  für  dieselbe
verneine,  obgleich  die  letztere  in  einem  früheren  Urtheile
des  Reichsgerichts  (in  Sachen  H.  wider  M.  vom  19.  September
  1892  I.  262.  92)  als  bestehend  anerkannt  worden
sei,  und  daß  ferner  auf  die  (angeblich  von  Kohler  vertretene)
  Präsumtion  einer  gleichen  Stellung  beider  Parteien
  bei  einer  solchen  Vereinbarung  unberüzksichtigt  geblieben
  sei,  während  andererseits  die  Sachlage  keinen
Zweifel  darüber  lasse,  daß  von  den  Parteien  Havre  als
ausschließlicher  Sitz  der  Geschäfte  und  als  waßgebender
Platz  bei  der  Erledigung  von  Streitigkeiten  gedacht
worden  sei.  Die  Angriffe  der  Revision  erscheinen  jedoch
verfehlt.

Bei  der  streitigen  Vereinbarung  handelt  es  sich  nicht
um  den  durch  §  38  CPO.  geregelten  Fall,  daß  ein  an
sich  unzuständiges  Gericht  für  zuständig  erklärt  werden
soll.  Denn  die  Gerichte  in  Havre  waren  ohnedies  nicht
nur  für  Klagen  gegen  die  Klägerin,  die  dort  domicilirt
und  ebendort  ihre  Vertragspflicht  zu  erfüllen  hat,  sondern
auch  für  Klagen  gegen  den  Beklagten  auf  Zahlung
dessen,  was  er  aus  den  geschlossenen  Geschäften  schuldete,
zuständig,  da  auch  diese  Schuld  nach  dem  Vertrage  in
Havre  zahlbar  ist.  Dies  gilt  nicht  nur  nach  dem
deutschen,  sondern  auch  nach  dem  maßgebenden  französischen
  Proceßrecht  (§  29  CPO.,  Berriat-Saint-