280  Reichsgerlchtliche  Entscheldungen.

Prix,  I.  S.  132).  Die  Vereinbarung  hat  vielmehr  die
Ausschließung  anderer  etwa  außerdenm  gesetzlich  zustehender
Gerichte  zum  Gegenstande.  Die  rechtliche  Wirksamkeit
einer  solchen  Vereinbarung  ist  in  der  Civilproceßordnung
nicht  ausdrücklich  ausgesprochen.  Dessenungeachtet  ist
dieselbe  nicht  in  Zweifel  zu  ziehen.  Nachdem  einmal
das  Gesetz  in  Anknüpfung  an  die  vorausgegangene
Entwicklung  der  Prorogationsbefugniß  die  Regelung  der
Zuständigkeit  in  gewissen  Grenzen  dem  Dispositionsrecht
der  Parteien  freigegeben  hat,  muß  es  als  Wille  des  Gesetzes
  erscheinen,  daß  innerhalb  der  gezogenen  Grenzen
die  gesetzlichen  Zuständigkeitsnormen  vor  dem  Dispositionsrecht
  der  Parteien  zurücktreten  sollen  und  liegt  kein
Grund  zu  der  Annahme  vor,  daß  sich  dieses  Dispositionsrecht
  nur  nach  der  positiven  Seite,  durch  Schaffung
einer  bis  dahin  nicht  bestehenden  Zuständigkeit,  nicht
aber  nach  der  negativen  Seite,  durch  Ausschließung  gesetzlich
  gegebener  Zuständigkeiten,  bethätigen  dürfe.  Daß
im  vorliegenden  Falle  gerade  eine  solche  Ausschließung
anderer  Gerichtsstände  beabsichtigt  ist,  geht  aus  der
Fassung  der  Vertragsclausel  (nons  nous  soumettons
seulement  )  deutlich  hervor,  so  daß  die  von  der
Revision  aufgeworfene  Frage,  ob  bei  der  Vereinbarung
eines  Gerichtsstands  die  thatsächliche  Vermuthung  für
die  auf  Ausschließlichkeit  desselben  gerichtete  Absicht  bestehe,
  hier  gar  nicht  anftauchen  kann.

Zweifelhaft  kann  nur  sein,  für  welche  künftig  möglichen
  Processe  die  ausschließliche  Zuständigkeit  der  Gerichte
  in  Havre  vereinbart  worden  ist,  ob  sie  gelten  soll
für  alle  von  jeder  der  beiden  Parteien  gegen  die  andere
anzustellende  Klagen,  wie  der  Beklagte  meint,  oder  nur
für  etwaige  Klagen  des  jetzigen  Beklagten  gegen  den
jetzigen  Kläger,  wie  die  Instanzgerichte  angenommen  haben.
Daß  eine  solche  Beschränkung  der  Vereinbarung  an  sich
möglich  ist,  ist  nicht  zu  bezweifeln.  Der  Revisionskläger
vermeint  aber,  daß  in  einem  Falle,  wie  dem  vorliegenden,