Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  281

im  Zweifel  eine  gleiche  Stellung  der  Parteien  anzunehmen
  sei  und  beruft  sich  hiefür  auf  eine  Aeußerung
von  Kohler  (Gruchot's  Beitr.  Bd.  30.  S.  484).
Diese  Bezugnahme  beruht  jedoch  auf  einer  irrigen  Auffassung
  der  citirten  Stelle.  Kohler  wirft  dort  die  Frage
auf,  ob  bei-  einer  Prorogation  des  Gerichtsstands  im
Zweifel  für  ein  Facultätsrecht  oder  für  ein  Exclkusivrecht
zu  präsumiren  sei  und  beantwortet  dieselbe  dahin,  daß
im  Zweifel  eher  eine  gleichheitliche  Stellung  der  Parteien,
als  ein  alleiniges  Vorrecht  des  Klägers  angenommen
werden  müsse.  Es  ist  also  Kohler's  Meinung,  daß,
wenn  die  Vereinbarung  eines  Gerichtsstands
stattgefunden  habe,  im  Zweifel  anzunehmen  sei,
daß  dieser  Gerichtsstand  entweder  für  beide  ein  facultativer
  oder  für  beide  ein  exclusiver  sein  soll.  Um  diese
Frage  aber  handelt  es  sich  hier  nicht.  Denn  daß  die
getroffene  Vereinbarung,  soweit  sie  reicht,  die  Ausschließlichkeit
  des  Gerichtsstands  bezweckt,  ist  unbedenklich.
Dagegen  ist  ihre  objective  Tragweite  streitig,  nämlich,  ob
überhaupt  die  Vereinbarung  eines  Gerichtsstands  auch
für  Klagen  des  jetzigen  Klägers  gegen  den  Beklagten
beabsichtigt  gewesen  sei.  Diese  Frage  aber  ist  von  den
Instanzgerichten  mit  Recht  verneint  worden.  Zutreffend
hat  schon  der  erste  Richter  aus  der  Fassung  der  klägerischen
  Erklärung  hergeleitet,  daß  die  Klägerin  nur  für
den  Fall  einer  gegen  sie  erhobenen  Klage  die  ausschließliche
  Zuständigkeit  der  Gerichte  in  Havre  habe  festsetzen
wollen  und  daß  durch  die  lediglich  zustimmende  Erklärung
des  Beklagten  nichts  anderes  festgesetzt  worden  sei.  Die
von  der  Klägerin  erklärte  „Unterwerfung“  unter  einen
bestimmten  Gerichtsstand  läßt  schon  erkennen,  daß  sie
sich  bei  ihrer  Erklärung  nur  in  der  Rolle  des  Beklagten
gedacht  hat.  Mit  Recht  erwägt  im  Anschluß  hieran  der
Berufungsrichter,  daß  es  für  die  Klägerin  nahe  gelegen
habe,  die  Möglichkeit,  daß  sie  bei  einem  anderen  Gericht,
als  dem  in  Havre,  verklagt  werden  könne,  auszuschließen.