282  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Dort,  an  ihrem  Domicil,  wurde  ihr  die  Vertheidigung
am  leichtesten,  wegen  des  ungehinderten  Verkehrs  mit
ihrem  Anwalt,  wegen  der  Bekanntschaft  des  Gerichts  mit
den  dortigen  thatsächlichen  Verhältnissen  und  wegen  der
Bereitschaft  der  Beweismittel.  Dagegen  hatte  die  Klägerin
kein  Interesse,  das  elwa  mögliche  Interesse  des  Beklagten
an  einem  ausschließlichen  Gerichtsstande  in  Havre  für
den  Fall  einer  gegen  ihn  anzustellenden  Klage  wahrzunehmen.
  Hielt  die  Klägerin  es  in  solchem  Falle  für
zweckmäßig,  den  Beklagten  in  Havre  zu  belangen,  so  war
sie  dazu  ohne  besondere  Vereinbarung  in  der  Lage,  weil
vertragsmäßig  Havre  auch  Erfüllungsort  für  die  Verpflichtung
  des  Beklagten  war  und  daraus  die  Zuständigkeit
  des  dortigen  Gerichts  sich  ergab.  Es  ist  auch  nicht
anzunehmen  daß  die  Klägerin  wegen  der  Unzulässigkeit
der  Einrede  des  Differenzspiels  in  Frankreich  sich  die
ausschließliche  Zuständigkeit  des  Gerichts  in  Havre
für  die  Klage  gegen  den  Beklagten  hätte  sichern  wollen,
denn  sie  mußte  erwarten,  daß  der  Beklagte,  wenn  er
diese  Einrede  vorschützen  wollte,  dieselbe  in  dem  Verfahren
  zur  Erlangung  der  Volstreckbarkeit  des  in  Havre
gegen  ihn  ergangenen  Urtheils  vorbringen  werde,  so  daß
sie  dann  zwei  Processe  statt  einen  zu  führen  hatte.  Es
ist  somit  kein  Grund  ersichtlich,  die  in  Rede  stehende
Vereinbarung,  ihrem  Wortlaute  entgegen,  auch  auf  Processe
  der  Klägerin  gegen  den  Beklagten  zu  beziehen.
I.  Civilsenat  512/93.  Urtheil  vom  22.  Februar  1894.

Ort  der  Erfüllung  des  Bürgschaftsvertrags.
  In  einer  „Carlsruhe  O/S.,  den  25.  April  1882“
datirten  Bürgschaftsurkunde  hat  der  Beklagte  sich  verpflichtet,
  für  einen  seiner  Schwägerin,  der  verehelichten
X.  in  Hirschberg,  gewährten  Waarencredit  in.  Höhe  von
600  Mk.  als  Bürge  einzutreten.  Der  Kläger  hat  den
Beklagten  aus  jener  Bürgschaft  auf  Zahlung  von  600  Mk.
nebst  6%  Zinsen  seit  dem  15.  Jannar  1893  in  Anspruch
genommen.  ·