Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.  283

Gegen  die  bei  dem  Landgerichte  Hirschberg  angestrengte
Klage  hat  der  Beklagte  unter  Verweigerung  der  Verhandlung
  zur  Hauptsache  die  Einrede  der  Unzuständigkeit
dieses  Gerichts  erhoben.  Das  Landgericht  Hirschberg  hat
sich  für  unzuständig  erklärt.  Auf  die  Berufung  des  Klägers
  hat  das  Oberlandesgericht  die  Einrede  verworfen.

Auf  die  Revision  wurde  unter  Aufhebung  des  Berufungsurtheils
  die  Berufung  gegen  das  er  stinstanzielle
Urtheil  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen:  .  .  Die  Bürgschaft,  aus
welcher  der  Beklagte  von  dem  Kläger  in  Anspruch  genommen
  wird,  ist  auf  Seiten  des  Klägers,  eines  Kanfmanns,
  mit  welchem  der  Vertrag  geschlossen  ist,  ein
Handelsgeschäft  (Art.  273  HGB).  Nach  Art.  277  HGB.
sind  daher  bei  dieser  Bürgschaft  die  Bestimmungen  des
4.  Buchs  HGB.  in  Beziehung  auf  beide  Contrahenten
gleichmäßig  anzuwenden,  sofern  nicht  aus  diesen  Bestimmungen
  selbst  sich  ergibt,  daß  ihre  besonderen  Festsetzungen
sich  nur  auf  denjenigen  von  beiden  Contrahenten  beziehen,
auf  dessen  Seite  das  Geschäft  ein  Handelsgeschäft  ist.
Nach  dem  hienach  maßgebenden  Art.  324  muß  die  Erfüllung
  des  Handelsgeschäfts  an  dem  Orte  geschehen,
welcher  im  Vertrage  bestimmt  oder  nach  der  Natur  des
Geschäfts  oder  der  Absicht  der  Contrahenten  als  Ort  der
Erfüllung  anzusehen  ist.  Das  Berufungsgericht  nimmt
nicht  an,  daß  in  dem  Bürgschaftsvertrage  Hirschberg  als
Erfüllungsort  bestimmt  sei.  Ebensowenig  ist  festgestellt,
daß  die  Parteien  beabsichtigt  haben,  der  Bürgschaftsvertrag
  solle  in  Hirschberg  erfüllt  werden.  Das  Urtheil
läßt  auch  nicht  erkennen,  daß  das  Bernfungsgericht  etwa
eine  stillschweigende,  aus  dem  concreten  Vertragsinhalte
gewonnene  Willensübereinstimmung  der  Contrahenten,
daß  Hirschberg  Erfüllungsort  für  die  Bürgschaft  sein  solle,
habe  feststellen  wollen.  Die  Verpflichtung  des  verklagten
Bürgen,  an  dem  Wohnorte  des  Hauptschuldners  zu  erfüllen,
  ist  vielmehr  lediglich  daraus  gefolgert,  daß  der