284  Relchsgerichtliche  Entscheldungen.

Bürge  in  demselben  Umfange  hafte,  wie  der  Hauptschuldner.
  Diese  Folgerung  ist  jedoch  rechtsirrthümlich.
Es  ist  mit  der  Vorschrift  des  Art.  324  HGB.  unvereinbar,
  die  die  solidarische  Haftung  des  Bürgen  aussprechende
Norm  des  Art.  281  HGB.  auch  auf  den  Ort  der  Erfüllung
des  Bürgschaftsvertrags  auszudehnen.  Maßgebend
nach  Art.  324  HGB.  für  den  Ort  der  Erfüllung
des  Bürgschaftsvertrags  ist  vielmehr  dieser  Vertrag.
  Der  Bürge  hat  daher  an  demjenigen  Orte  zu
erfüllen,  welcher  in  dem  Bürgschaftsvertrage  oder
nach  der  Natur  des  Bürgschaftsvertrags  oder  der  Absicht
der  Contrahenten  als  Ort  der  Erfüllung  der  Bürgschaft
anzusehen  ist,  und  wenn  es  an  diesen  Voraussetzungen
fehlt,  an  demjenigen  Orte,  an  welchem  der  Bürge  zur
Zeit  des  Vertragsabschlusses  seine  Handelsniederlassung
oder  in  deren  Ermangelung  seinen  Wohnort  hatte.
Hiemit  übereinstimmend  hat  das  Reichsgericht  bereits  in
dem  einen  rheinisch-rechtlichen  Fall  betreffenden  Urtheile
vom  5.  October  1883  (Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen
Bd.  10  S.  282)  ausgesprochen,  sowohl  nach  Art.  1247
Abs.  2  des  Code  civil  als  nach  der  entsprechenden  Bestimmung
  des  Art.  324  Abs.  2  HGB.  habe  der  Bürge,
auch  der  selbstschuldnerische,  an  seinem  persönlichen  Wohnsitze
  zu  erfüllen,  er  habe  nicht  schon  wegen  der  accessorischen
  Natur  der  Bürgschaft  seine  Verpflichtung  regelmäßig
  am  Wohnsitze  des  Hauptschuldners  zu  erfüllen,
und  sein  Gerichtsstand  sei  daher  nach  §  29  CPO.  nicht
an  diesem  Orte.  .  .  .  IV.  Civilsenat  382/1893.  Urtheil
vom  15.  Februar  1894.

Verlust  des  väterlichen  Verwaltungs=  und
Nießbrauchsrechts  am  nicht  freien  Vermögen
der  Kinder  durch  die  Konkurseröffnung.  Fortwirkung
  des  Verlustes  nach  Aufhebung  des
Konkurses.  Preuß.  LR.  Die  Kläger  Frau  B.  und
deren  Ehemann  verfolgen  im  gegenwärtigen  Rechtsstreit