Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  285

die  Feststellung  einer  von  der  klagenden  Ehefrau  zu  dem
Konkursverfahren  über  den  Nachlaß  ihres  Vaters,  des
am  31.  December  1891  zu  H.  verstorbenen  Kaufmanns
und  Fabrikbesitzers  Rudolph  Sch.,  mit  dem  Anspruch  auf
das  Vorrecht  des  §  54  Nr.  5  KO.  angemeldeten,  aber
von  dem  Konkursverwalter  bestrittenen  Forderung.  Nachdem
  in  erster  Instanz  die  Forderung  der  Klägerin  in
Höhe  von  5000  Mk.  unbedingt  und  in  Höhe  von  10000  Mk.
für  den  Fall  der  Leistung  eines  der  Klägerin  auferlegten
Eides  für  festgestellt  erklärt  worden  war,  hat  das  Be-Trufungsgericht
  unter  Aufhebung  der  erstinstanzlichen  Entscheidung
  die  Klage  abgewiesen.  Die  Revision  der  Kläger
wurde  zurückgewiesen.

Aus  den  Gründen:  .  Der  am  25.  November
1867  geborenen  klagenden  Ehefrau,  welche  sich  im  Sommer
1890  oder  1891  verheirathet  hat,  ist  im  Jahre  1881  von
ihrem  Großonkel,  dem  Rentier  G.,  durch  Erbgang  ein
auf  einem  Grundstück  in  L.  eingetragenes  Capital  von
15000  Mk.  angefallen.  Im  Jannar  1889  hat  die  Klägerin
  dieses  Capital  an  den  Juwelier  K.  abgetreten.
Dieser  hat  von  der  Cessionsvaluta  im  Januar  1889  an
die  Klägerin  5000  Mk.  gezahlt  und  10000  Mk.  ihr  durch
die  Post  übersandt.  Jene  5000  Mk.  hat  die  Klägerin
sofort  ihrem  Vater  übergeben.  Sie  behauptet  dasselbe
von  dem  Betrage  von  10000  Mk.  Diese  Behauptung
wird  aber  von  der  Gegenseite  bestritten.

Unstreitig  und  rechtlich  unbedenklich  gehörte  das
Capital  von  15000  Mk.  nach  88§  156,  168  Thl.  II  Tit.  2
Preuß.  LR.  an  sich,  und  wenn  von  der  hienächst  zu
erörternden  besonderen  Lage  des  Falles  abgesehen  wird,
zu  dem  nicht  freien  Vermögen  der  Klägerin,  welches
gesetzlich,  so  lange  die  väterliche  Gewalt  dauert,  der  Verwaltung
  und  dem  Nießbrauch  des  Vaters  unterworfen
ist.  Hierauf  gestützt  hat  die  Klägerin  wegen  ihrer  Capitalforderung
  von  15000  Mk.  den  Anspruch  auf  Befriedigung
aus  der  in  dem  Konkursverfahren  über  den  Nachlaß  ihres