266  Reichsgerichtliche  Entscheldungen.

Vaters  sich  ergebenden  Theilungsmasse  erhoben  und  die
Forderung  zum  Konkursverfahren  angemeldet,  indem  sie
geltend  macht,  daß  ihr  wegen  derselben  das  Vorrecht  des
5  54  Nr.  5  KO.  gebühre.  Dieser  Anspruch  ist,  auch
wenn  davon  ausgegangen  wird,  daß  die  ganzen  15000  Mk.
noch  während  der  Dauer  der  väterlichen  Gewalt  des
Gemeinschuldners  und  insbesondere  vor  der  Verheirathung
der  Klägerin  in  die  Verfügungsgewalt  ihres  Vaters  gelangt
  sino,  nicht  gerechtfertigt.  Es  kommt  nämlich  in
Betracht.  daß  der  Vater  der  Klägerin  schon  früher  einmal,
  im  Jahre  1876,  in  Konkurs  verfallen  ist,  welcher
im  Jahre  1877  beendigt  wurde.  Durch  die  Konkurseröffnung
  verliert  aber  nach  §§  206,  268  Thl.  II  Tit.  2
Preuß.  LR.  der  Vater  die  ihm  nach  dem  Gesetz  an  sich
zustehende  Verwaltung  und  den  Nießbrauch  des  nicht
freien  Vermögens  seiner  Kinder.  Dieses  Nießbrauchsund
  Verwaltungsrecht  lebt  auch  durch  die  Beendigung
des  Konkurses  nicht  wieder  auf,  und  der  Vater  erlangt
dasselbe  auch  nicht  an  dem  seinen  Kindern  nach  der  Aufhebung
  des  Konkurses  angefallenen  Vermögen.  An  diesen
der  herrschenden  Ansicht  entsprechenden,  auch  von  dem
Reichsgericht  in  den  Urtheilen  vom  10.  November  1886
V.  194/86  (Juristische  Wochenschrift  1886  S.  451  90)  und
vom  3.  Mai  1890  I.  58/90  (Rassow  und  Küntzel,
Beitr.  Bd.  34  S.  989)  als  richtig  anerkannten  Grundsätzen
  ist  entgegen  der  abweichenden,  aber  nicht  näher
begründeten  Auffassung  der  Revision  auch  für  den  vorliegenden
  Fall  festzuhalten.  Dies  führt  aber  den  Ausführungen
  des  Berufungsgerichts  entsprechend  zu  der
Annahme,  daß  der  Anspruch  der  Klägerin,  welcher  zunächst
jedenfalls  darauf  gestützt  ist,  daß  das  in  Rede  stehende
Capital  gesetzlich  der  Verwaltung  des  Gemeinschuldners
unterworfen  war,  nicht  allein  bezüglich  des  geltend  gemachten
  Vorrechts,  sondern  überhaupt  nicht  begründet  ist.
Die  Kläger  haben  allerdings  in  zweiter  Instanz  noch
geltend  gemacht,  daß  der  Gemeinschuldner  die  15000  Mk.,