Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  287

welche  er  wirklich  erhalten,  im  Einverständniß  mit
der  Klägerin  für  diese  verwaltet  habe.  Soll  hierin,
wie  das  Berufungsgericht  offenbar  annimmt,  eine  anderweite,
  aus  einem  Verwaltungsvertrage  hergeleitete  Begründung
  gefunden  werden,  so  ist  dem  Berufungsgericht
zunächst  darin  beizutreten,  daß  diese  Begründung  der
Geltendmachung  des  beauspruchten  Vorrechts  entgegen
stehen  würde,  da  letzteres  nach  §  54  Nr.  5  KO.  nur  für
das  der  Verwaltung  des  Gemeinschuldners  gesetzlich
unterworfene  Vermögen  gegeben  ist.  Aber  auch  abgesehen
von  diesem  Vorrecht,  also  in  Gemäßheit  des  §  54  Nr.  6
a.  a.  O.,  kann  der  erhobene  Anspruch  auf  Grund  des
angeblichen  Verwaltungsvertrags,  wie  das  Berufungsgericht
  ferner  mit  Recht  annimmt,  im  gegenwärtigen
Rechtsstreit  nicht  verfolgt  werden.  In  der  Anmeldung
des  Anspruchs  zum  Konkursverfahren  ist  dieser  mit  der
Bemerkung  begründet,  daß  „der  Betrag  an  den  Gemeinschuldner,
  als  den  gesetzlichen  Vertreter  der  Gläubigerin
gezahlt,  jedenfalls  aber  von  diesem  in  Verwaltung  genommen“
  sei.  Das  Berufungsgericht  legt  diesen  letzteren
zusätzlichen  Theil  der  Begründung,  namentlich  mit  Rücksicht
  auf  das  in  jedem  Fall  begehrte  Vorrecht,  dahin  aus,
daß,  wenn  die  Zahlung  nicht  unmittelbar  an  den  Gemeinschuldner
  geschehen,  die  Summe  doch  in  seine  von  ihm
als  gesetzlichem  Vertreter  ausgeübte  Verwaltung
gelangt  sei.  Diese  Auslegung,  welche  die  Bezugnahme
der  Anmeldung  auf  einen  von  der  Klägerin  mit  dem
Gemeinschuldner  abgeschlossenen  Verwaltungsvertrag  unbedingt
  ausschließt,  erscheint  zutreffend  und  steht  jedenfalls
  mit  keiner  Rechtsnorm  in  Widerspruch.  Wird  aber
die  Anmeldung  in  diesem  Sinne  ausgefaßt,  so  ist  die
nachträgliche  Bezugnahme  auf  den  angeblichen  Verwaltungsvertrag
  als  eine  nach  §  489  CPO.  in  der  Berufungsinstanz
  unzulässige  Klageänderung  anzusehen,  weil
damit  ein  von  dem  in  der  Anmeldung  und  in  erster
Instanz  behaupteten  verschiedener  Entstehungsgrund  des