288  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

Anspruchs  geltend  gemacht  wird  (Entsch.  des  RG.  in
Civilsachen  Bd.  10  S.  434).  In  Betracht  kommt  aber
auch  die  Specialbestimmung  des  §  134  Abs.  4  KO.,  wonach
  die  Feststellung  einer  im  Konkursverfahren  angemeldeten,
  aber  streitig  gebliebenen  Forderung  nur  auf
den  Grund  gestützt  werden  kann,  welcher  in  der  Anmeldung
  oder,  was  vorliegend  nicht  in  Betracht  kommt,
in  dem  Prüfungstermine  angegeben  ist.  Dies  ist,  was
auch  die  Begründung  des  Entwurfs  der  Konkursordnung
zu  §  134  bestätigt,  dahin  zu  verstehen,  daß  eine  Aenderung
des  das  Wesen  der  Forderung  bestimmenden  Schuldgrundes
  unzulässig  ist,  daß  also  nicht  die  Identität  der
angemeldeten  und  der  im  Rechtsstreit  geltend  gemachten
Forderung  im  Allgemeinen  genügt,  daß  vielmehr  das
Fundament  der  Anmeldung  und  der  Klage  identisch  sein
muß.  Will  sich  der  Gläubiger  auf  einen  anderen  Schuldgrund
  berufen,  so  kann  dies  nur  mittels  einer  neuen
Anmeldung  geschehen  (Wilmowski,  Konkursordnung,
Anm.  6  zu  §  134).  Wenn  die  Revision  ausführt,  es
habe  die  Anmeldung  jedenfalls  auch  die  Behauptung
enthalten,  daß  die  der  Klägerin  gehörigen  15000  Mk.  an
den  Gemeinschuldner  gezahlt  oder  von  diesem  in  Besitz
genommen  seien,  so  wird  dadurch  die  Annahme  einer  unzulässigen
  Aenderung  des  Schuldgrundes  nicht  beseitigt,
da  diese  in  der  nachträglichen  Geltendmachung  eines  den
Anspruch  begründenden  Verwaltungsvertrags  zu  finden
ist,  welche  in  der  Anmeldung,  auch  wenn  der  von  der
Revision  hervorgehobene  Inhalt  derselben  ins  Auge  gefaßt
wird,  jedenfalls  nicht  enthalten  war.  IV.  Civilsenat
320/1893.  Urtheil  vom  12.  März  1894.

Redaklenr:  Dr.  Julius  v.  Skaudinger  in  München.
Verlag:  Palm  &amp;  Enste  (Carl  Enlle)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.