Zwölfter  Ergänzungsbaud.  1  19.
Dr.  J.  R.  Seufferts

Blätter  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  S#utennerthel#ung  nach  3  .  3  der  Strafprocehordnung.
Mltthellungen  aus  der  *8  des  Relchsgerichts  in  holtsachen-
  W##  Lane  .  .

Kostenvertheilung  nach  §  503  Abs.  3  der  Strafproceßordnung.


Die  Strafproceßordnung  regelt  in  §  503  unter
Aufrechthaltung  der  vorgehenden  Bestimmungen  §  496  ff.
die  Kostenpflicht  in  Privatklagesachen  und  schreibt  in  Abs.  3
daselbst  vor,  daß  das  Gericht  die  Kosten  angemessen
  vertheilen  könne,  „wenn  den  Anträgen
des  Privatklägers  nur  zum  Theil  entsprochen
wurde“.

Wann  aber  im  Sinne  dieser  Gesetzesstelle  anzunehmen
ist,  daß  den  Anträgen  des  Privatklägers  nur  zum  Theil
entsprochen  wurde  oder  wird,  ist  im  Gesetze  nicht  bestimmt.
Es  mögen  deshalb  nachstehende  mögliche  Fälle  ins  Auge
gefaßt  werden:

1)  Der  Privatkläger  beantragt  Verurtheilung  wegen
mehrerer  Reate,  verübt  durch  Aeußerungen  oder  Thältlichkeiten,
  von  denen  jede  für  sich  den  Begriff  einer  strafbaren
Beleidigung  oder  Körperverletzung  erschöpft.  Das  Gericht
nimmt  auch  mehrere  Reate  an,  erkennt  aber  theilweise
auf  Freisprechung  und  es  sind  bezüglich  des  oder  der
Reate  der  Freisprechung  besondere  Kosten  erwachsen.

2)  Der  Privatkläger  stellt  Antrag  auf  Bestrafung
von  Aeußerungen  oder  Thätlichkeiten  als  mehrerer  Reate.

XII.  Ergänzungsband.  «