290  Kostenvertheilung  nach  §  503  Abs.  3  der  StPO.

Das  Gericht  erachtet  Alles  für  bewiesen,  nimmt  aber  nur
ein  fortgesetztes  oder  ein  im  begrifflichen  Zusammenflusse
mit  einem  anderen  stehendes  Vergehen  an.

3)  Es  sind  im  Falle  1  auf  die  Reate  der  Freisprechung
  besondere  Kosten  nicht  erwachsen.  ·

4)  Das  Gericht  hält  bei  gleicher  Antragstellung  wie
unter  1  eine  oder  einige  der  Aeußerungen  oder  Thätlichkeiten
  nicht  für  bewiesen,  oder  wegen  nicht  richtigen  Strafantrags
  nicht  für  verfolgbar,  nimmt  im  Uebrigen  nur
eine  bezw.  eine  fortgesetzte  oder  eine  im  begrifflichen  Zusammenflusse
  mit  einer  anderen  stehende  strafbare  Handlung
  an,  berücksichtigt  demgemäß  bei  der  Verurtheilung
nur  diese  Feststellung  und  es  sind  auf  die  Handlung  oder
Handlungen,  für  welche  keine  Verurtheilung  erfolgte,
besondere  Kosten  erwachsen.

5)  Der  Privatkläger  stellt  Antrag  auf  Bestrafung
mehrerer  Aeußerungen  oder  Thätlichkeiten  ohne  rechtliche
Qualifikation  derselben  als  eines  oder  mehrerer  Vergehen.
Das  Gericht  faßt  dieselben  als  mehrere  Reate,  oder  als
fortgesetztes  oder  ein  im  begrifflichen  Zusammenflusse  mit
einem  anderen  stehendes  Reat  auf,  hält  eine  oder  einige
Acußerungen  oder  Thätlichkeiten,  auf  welche  keine  besonderen
  Kosten  erwachsen  sind,  für  bewiesen,  die  anderen
für  nicht  bewiesen  oder  nicht  verfolgbar  und  erläßt  demgemäß
  in  der  Hauptsache  Urtheil.  '

6)  Es  wird  vom  Privatkläger  ein  Antrag  auf  Verurtheilung
  in  eine  Buße  gestellt,  dieser  Antrag  aber  trotz
Verurtheilung  in  der  Hauptsache  zurückgewiesen.

7)  Der  Antrag  des  Privatklägers  auf  Bestrafung
eines  Theils  der  Thätigkeit  des  Angeklagten  oder  auf
Zuerkennung  einer  Buße  wird  zurückgezogen.

Was  die  Würdigung  dieser  Fälle  im  Hinblick  auf
§  503  Abs.  3  St  PO.  anlangt,  so  kann

a)  der  Fall  1  hier  nicht  in  Betracht  kommen,  weil
nach  §  498  Abs.  1  und  8  503  Abs.  2  St  PO.  in  diesem
Falle  die  Kosten  nicht  nur  vertheilt  werden  können,