Kostenverthellung  nach  8  508  Abs.  3  der  StpO.  291

sondern  vertheilt  werden-  müss  en.  Ebenso  kann  fragliche
  Gesetzesbestimmung

b)  auf  den  Fall  unter  2  nicht  bezogen  werden,  weil
die  ganze  in  der  Privatklage  erwähnte  und  nach  derselben
zur  Bestrafung  zu  ziehende  Thätigkeit  des  Angeklagten
geahndet  wurde,  und  weil  es  dem  Privatkläger  nicht  angerechnet
  werden  kann,  wenn  das  Gericht  nach  §  263  St  P.
diese  Thätigkeit  von  der  Privatklage  abweichend  qualificirt
  hat.

Dagegen  wird  die  Auwendung  besagter
Bestimmung  auf  die  Fälle  unter  3—7  principiell
  zulöässig  sein.

Denn  §  503  Abs.  3  St  PO.  verfolgt  offenbar  wie  die
55  420,  500—502,  504  St  PO.  den  Zweck,  leichtfertigen,
übereilten  und  schuldhaft  übertriebenen  Strafklagen  und
dadurch  hervorgerufener  nutzloser  Belästigung  des  Angeklagten,
  des  Gerichts  und  der  Zeugen  vorzubeugen  und
verlangt  zu  seiner  Anwendbarkeit  nicht  das  Vorhandensein
  besonderer  auf  die  Puncte  der  Nichtverurtheilung
erwachsener  Kosten.

In  den  Fällen  3—5  hat  der  Privatkläger  Bestrafung
wegen  einer  größeren  Schuld  beantragt,  als  im  Urtheil
angenommen  wurde.  Es  mußte  für  den  als  strafbar
erachteten  Theil  der  Anklage  natürlich  eine  geringere
Strafe  ausgesprochen  werden,  als  für  die  ganze  behauptete
Schuld  und  es  ist  hier  demnach,  wic  ohne  weitere  Ausführung
  klar  ist,  bei  6  die  Behauptung  gerechtfertigt,
daß  den  Anträgen  des  Privatklägers  nicht  vollständig
stattgegeben  worden  ist.  Die  Zurücknahme  im  Falle  7
bewirkt  nach  §  503  Abs.  2  St  PO.  stillschweigende  Einstellung
  des  bezüglichen  Verfahrens  und  die  einschlägige
Kostenpflicht  des  Antragstellers,  gleich  einer  Freisprechung
bezw.  Nichtverurtheilung.  Auf  Grund  dieser  materiellrechtlichen
  Bestimmung  ist  die  Anwendung  der  Proceßvorschrift
  des  §  503  Abs.  3  berechtigt.

Das  Oberlandesgericht  München  hat  nun  im  theilr□

