292  Kostenveriheilung  nach  8  503  Abs.  3  der  StPO.

weisen  Gegensatze  zu  Vorstehendem  mit  Erkenntniß  vom
3.  Januar  1893  (Samml.  Bd.  7  S.  323)  angenommen,
daß  die  Anwendung  des  §  503  Abs.  3  nicht  Statt  hat,
wenn  ein  wegen  eines  durch  mehrere  Kundgebungen  verübten
  fortgesetzten  Vergehens  Angeklagter  nur  wegen
einer  Kundgebung  verurtheilt  wird.  Bei  dieser  Annahme
aber  würde  der  Privatkläger  —  abgesehen  von  der  Fragwürdigkeit
  des  Begriffs  eines  fortgesetzten  Vergehens  nach
unserem  Strafgesetzbuche  überhaupt  —  in  den  Stand  gesetzt,
  mehrere  beliebige  Acußerungen  oder  Thätlichkeiten,
welche  offenbar  selbständige  Reate  bilden  würden,  in
der  Klage  als  ein  fortgesetztes  und  in  dieser  Eigenschaft
zu  ahndendes  Vergehen  zu  bezeichnen  oder  allgemeinen
Strafantrag  wegen  eines  Reates  zu  stellen  und  dadurch,
trotzdem  das  Gericht  gemäß  §  263  St  PO.  unabhängig
von  der  Antragstellung  mehrere  Reate  annimmt  und
theilweise  auf  Freisprechung  erkennt,  die  Anwendbarkeit
des  §  503  Abs.  3  und  des  8  498  Abs.  1  St  PO.,  weil
ja  nur  der  Zusammenhang  zwischen  Antrag  und  Abschluß
des  Verfahrens  nach  dem  Gesetze  in  Berücksichtigung
kommt  und  doch  wegen  eines  Reates,  wie  beantragt,
Verurtheilung  erfolgte,  anszuschließen,  was  das  Oberlandesgericht
  selbst  nicht  ganz  zulassen  will.  Außerdem
ist  der  vom  Oberlandesgericht  zur  Begründung  besagten
Erkenntnisses  aufgestellte  Satz,  daß  der  verurtheilte  Angeklagte
  auch  die  vom  Kläger  schuldhaft  veraulaßten
Kosten  zu  tragen  habe,  nicht  unbedenklich.  Auch  die
strafproceßrechtlichen  Bestimmungen  über  Tragung  der
Kosten,  wenn  diese  auch  unmittelbare  Folge  des  Unterliegens
  im  Processe  ist,  haben  ihren  letzten  Grund  in  den
civilrechtlichen  Normen  über  Schadensersatz.  Diesen
Normen  widerspricht  die  Anschauung  des  Oberlandesgerichts.
  Sie  wäre  nur  dann  zu  rechtfertigen.,  wenn
eine  ganz  präcife  diesbezügliche  Vorschrift  in  der
SlPO.  enthalten  wäre;  das  ist  aber  nicht  der  Fall.
Im  Gegentheil  soll  offenbar  der  §  503  Abs.  3  für