Kostenvertheilung  nach  §  503  Abs.  3  der  SiPO.  293

den  Angeklagten  in  dieser  Richtung  eine  Schutzwehr
bilden.

Wenn  ein  landgerichtliches  Erkenntniß  die  Ansicht
ausspricht,  daß  bei  Zurücknahme  eines  Antrags  die  Anwendung
  des  §  503  Abs.  3  St  PO.  ausgeschlossen  ist,
weil  nach  der  Zurücknahme  das  Gericht.  nicht  mehr  in
der  Lage  ist,  den  Punct  der  Zurücknahme  in  den  Kreis
seiner  Erwägungen  zu  ziehen  und  darüber  zu  befinden,
so  ist  dagegen  einzuwenden,  daß  die  Zurückziehung,  wie
bemerkt,  allerdings  in  der  Hauptsache  Einstellung  des
Verfahrens  in  der  bezliglichen  Richtung,  aber  keineswegs
die  Folge  hat,  daß  das  Gericht  auch  im  Kostenpuncte
nicht  auf  die  Zurückziehung  Rücksicht  nehmen  darf.

Der  Kostenpunct  bezüglich  der  Verurtheilung  muß
zweifellos  festgestellt  werden.  Es  kann  dieses  aber  nur
unter  Berücksichtigung  der  Puncte  der  Nichlverurtheilung.

Der  Umstand,  daß  bei  Annahme  obiger  Bedeutung
und  Anwendbarkeit  des  §  503  Abs.  3  StPO.  für  die
Fälle  unter  Ziffer  3—5  eine  Privatklage  für  mehrere
Thätlichkeiten  oder  Aeußerungen  wegen  der  für  den
Privatkläger  damit  verbundenen  Gefahr  sehr  erschwert
wird,  kann  im  Hinblick  auf  besagte  Intention  des  Gesetzes
nicht  ins  Gewicht  fallen,  weil  es  ja  Sache  des  Privatklägers
  bei  einem  Acte,  wie  bei  mehreren  Acten,  ist,  sich
seiner  Beweise  zu  versichern,  wie  ein  in  dieser  Richtung
gleichstehender  Civilkläger.  Der  Erstere  verdient  in  keiner
Weise  eine  bessere  Stellung  wie  der  Letztere.

Wenn  nun  auch  nach  vorstehenden  Ausführungen
§  503  Abs.  3  StPO.  principiell  auf  die  oben  unter  3—7
aufgezählten  Fälle  anwendbar  erscheint,  so  ist  und  bleibt
es  doch  nach  dem  Wortlaute  des  Gesetzes  immer  in  das
Ermessen  des  Gerichts  gestellt,  ob  es  nach  Lage  der
Sache  von  seiner  Befugniß  auch  Gebrauch  machen  will.
Regelmäßig  wird  eine  Verurtheilung  des  Privatklägers
in  einen  Theil  der  Kosten  in  diesen  Fällen  nur  dann
Statt  finden,  wenn  auf  die  Gegenstände  der  Nicht-