NReichsgerichtliche  Entscheidungen.  295

damit  jede,  wenn  auch  geringfügige,  Rauchimmission
untersagt  und  unter  Strafe  gestellt  sein  soll,  denn  es  ist
ausdrücklich  hervorgehoben,  daß  für  den  Kläger  keine
Veranlassung  vorliege,  irgendwelche  Belästigung  im  nachbarlichen
  Interesse  zu  dulden,  da  nach  den  patentirten
Kudlicz'schen  Feuerungseinrichtungen  die  rauchfreie  Verbrennung
  der  Brennmaterialien  möglich  sei,  und  der  Beklagte
  durch  deren  Einführung  mit  dem  Erfolge  größerer
Rentabilität  seines  Unternehmens  jede  Rauchimmission
abzustellen  in  der  Lage  sei.

Bei  dieser  Entscheidung  ist  rechtsirrthümlich  außer
Acht  gelassen,  daß  nach  den  Grundsätzen  des  Nachbarrechts
  diejenige  Belästigung  durch  Nauch,  Geräusch  oder
in  anderer  Weise  geduldet  werden  muß,  welche  durch  das
Zusammenleben  von  Menschen  an  einem  Orte  gegeben,
und  durch  den  regelmäßigen  und  ordnungsmäßigen  Gebrauch
  der  Nachbargrundstücke  bedingt  ist,  so  daß  mit  der
actio  negatoria  nur  die  Störung  abgewehrt  werden  kann,
welche  als  übermäßige,  das  Maß  des  Erträglichen  übersteigende,
  anzusehen  ist.  Dieser  Grundsatz  beherrscht
gleichermaßen  alle  einschlagenden  Rechtsverhältnisse,  wenngleich
  sich  seine  Anwendung  in  der  Praxis  des  Lebens
verschieden  gestaltet,  da  stets  auf  die  örtlichen  Verhältnisse
  und  concreten  Umstände  Rücksicht  zu  nehmen  ist,
um  im  Einzelfalle  bestimmen  zu  können,  ob  eine  zur
Beschwerde  gezogene  Belästigung  als  übermähige  zu  gelten
hat,  oder  als  unvermeidliche  und  zu  duldende  Folge  der
Lebens=  und  Verkehrsverhältnisse  des  einzelnen  Ortes,
z.  B.  einer  Fabrikstadt.  Hienach  würde  eine  nach  den
örtlichen  Zuständen  von  O.  als  geringsügig  oder  mäßig
anzusehende  Rauchbelästigung  die  Klage  nicht  begründen
können,  auch  kann  der  durch  die  actio  negutorin  gegebene
Rechtsschutz  nur  dahin  Ausdruck  finden,  daß  dem  störenden
  Nachbar  eine  übermäßige  Belästigung  des  Klägers
verboten,  oder  aufgegeben  wird,  solche  Einrichtungen  zu
treffen,  burch  welche  eine  das  Maß  des  Erträglichen  über-