296  Reichsgerlchtliche  Enischeidungen.

steigende  Belästigung  abgestellt  wird.  Die  Einführung
bestimmter  Erfindungen  kann  ihm  im  Rechtswege  so  wenig
zur  Pflicht  gemacht  werden,  wie  die  Anlage  von  Vorrichtungen,
  durch  welche  alle  und  jede  Belästigung  der
Nachbarn  beseitigt  wird.

Ungeachtet  des  zu  weit  gehenden  Rechtsstandpunctes,
von  welchem  das  Oberlandesgericht  ausgegangen  ist,  muß
jedoch  als  genügend  festgestellt  gelten,  daß  die  als  erwiesen
angesehene  starke  Rauchimmission  auf  das  klägerische
Grundstück  auch  nach  den  örtlichen  Verhältnissen  von  O.
eine  übermäßige  Belästigung  des  Klägers  enthielt.  Es
ergibt  sich  dies  aus  der  bezüglichen  Feststellung  des  landgerichtlichen
  Urtheils  in  Verbindung  mit  dem  Inhalt  der
im  Berufungsurtheil  referirten  Zeugenaussagen.  Wie
bereits  in  den  Vorentscheidungen  hervorgehoben  ist,  richtet
sich  der  principale  Antrag  nicht  auf  Einstellung  des  Gewerbebetriebs,
  und  ist  nach  den  eigenen  Ausführungen
des  Beklagten  eine  Verminderung  der  Rauchbelästigung
nicht  mit  der  Fortführung  seines  Betriebs  unvereinbar.
Bei  dieser  Sachlage  erscheint  der  principale  Klagantrag
im  Wesentlichen  begründet,  und  konnte  der  Revision  nur
in  so  weit  Folge  gegeben  werden,  als  die  Verurtheilung
des  Beklagten  auf  das  Verbot  übermäßiger  Rauchimmission
im  jetzigen  Urtheil  zu  beschränken  war.

An  diesem  Ergebniß  würde  auch  durch  die  vom  Beklagten
  in  zweiter  Instanz  neu  angebotenen  Beweise,  deren
Ablehnung  die  Revision  rügt,  nichts  geändert  werden.  Der
Beklagte  hatte  beantragt,  über  die  Rauchverbreitung  und
deren  Wirkung  in  O.  Erhebungen  anzustellen,  und  wollte
nachweisen,  daß  dieselben  Erscheinungen,  aus  welchen
Kläger  eine  übermäßige  Zuführung  von  Rauch  herleitet,
auch  an  anderen  Orten  der  Stadt  wahrzunehmen  sind
und  geduldet  werden.  Durch  diesen  Nachweis  würde  jedoch
  der  erhobenen  Klage  der  Boden  nicht  entzogen
werden;  mag  auch  an  anderen  Stellen,  insbesondere  in
der  Nähe  anderer  großer  Fabriken  die  Rauchbelästigung