Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  297

keine  geringere  sein,  so  braucht  doch  deshalb  der  Kläger,
welcher  eine  übermäßige  Belästigung  nachgewiesen  hat,
dieselbe  nicht  ferner  zu  dulden.  Derselbe  hat  auch  Anspruch
  auf  entsprechenden  Rechtsschutz  gegen  eine  Wiederkehr
  der  früheren  andauernden  Schädigung,  und  konnte
deshalb  auch  der  zweite  Beweisantrag  des  Beklagten
keine  Berücksichtigung  finden,  welcher  dahin  ging,  daß  er
im  Laufe  des  Rechtsstreits  in  zweiter  Instanz  den  Betrieb
seiner  Brennerei  durch  einen  neuen  Kessel  mit  besseren
Zügen  und  durch  eine  anderweite  Mischung  des  Feuerungsmaterials
  so  geändert  habe,  daß  jedenfalls  kein  unerträglicher
  Rauch  mehr  entstehe.  Sollte  auch  nachweislich  die
zur  Klage  Veranlassung  gebende  übermäßige  Rauchbelästigung
  durch  diese  Maßnahmen  zur  Zeit  beseitigt  sein,
so  ist  doch  durch  dieselben  die  Gefahr  der  Wiederkehr
solcher  Störung  nicht  ausgeschlossen,  zumal  es  jeder  Zeit
in  der  Hand  des  Beklagten  liegt,  zur  Verwendung  des
früheren,  stärkeren  Rauch  erzeugenden,  Feuerungsmaterials
zurückzukehren.  Aus  den  unter  Beweis  gestellten  Thatsachen
  folgt  daher  kein  genügender  Schutz  des  Klägers
gegen  erneute  Eingriffe,  gegen  welche  er  Sicherung  durch
den  principalen  Klagantrag  gesucht  hat  und  beanspruchen
durfte.  IV.  Civilsenat  41/1894.  Urtheil  vom
13.  April  1894.

Schadeusersatz  wegen  verspäleter  Erfüllung.
Der  Kläger  B.  traf  am  27.  October  1891  mit  dem
Agenten  der  Beklagten  St.,  Namens  O.  in  A.  ein  Uebereinkommen,
  gemäß  welchem  dem  Kläger  zwei  Waggons
Weizen  nach  Muster,  der  Waggon  zu  200  Centner,  um
den  Preis  von  26  Mk.  per  100  kg  gegen  Drei-Monataccept
  verkauft  wurden.  Die  Beklagte  St.  genehmigte
diesen  Abschluß  nicht,  telegraphirte  vielmehr  noch  an  demselben
  Tage  „B.  Kasse  oder  dreimonatlich  gegen  Zinsvergütung
  geordnet.“  Da  Kläger  sich  hierauf  nicht  einließ,
  suchte  O.  die  Beklagte  mit  Brief  vom  28.  October  1891