298  Relchsgerlchtliche  Entscheidungen.

zur  Abgabe  des  Weizens  um  26  Mt.  gegen  dreimonatliches
Accept  zu  bestimmen.  Die  Beklagte  erwiderte  an  demselben
  Tage:  „Soeben  erhalte  Ihre  werthe  Depesche  und
antwortete  Ihnen,  daß  ich  die  zwei  Waggons  B.  à  26  Mk.
20  Pf.  vorzugsweise  alleräußerst  dreimonatlich  sofortiger
Zusage  abgebe,  anders  ist  es  mir  unmöglich,  da  dies
mein  Kostenpreis  ist.“  O.  erwirkte  am  29.  October  unter
Nachlaß  eines  Betrags  von  10  Mk.  an  seiner  Provision
die  Zustimmung  des  Klägers  und  telegraphirte  an  demselben
  Tage  an  die  Beklagte:  „Nehmet  zwei  Waggons
B  26  Mk.  20  Pf.  fest  in  Nota.  einen  Waggon  sofort
lieferbar".  Die  Beklagte  erwiderte  aber  mit  Brief  vom
29.  October  1891,  „bevor  sie  B.  Bestätigung  gebe.  müsse
sie  erst  wissen,  ob  solcher  unzweifelhaft  prima“,  und  verweigerte
  schließlich  die  Lieserung.

Auf  Grundder  Behauptung.  daß  er  am  28.October  1891
durch  Vermittlung  des  Agenten  O.  von  der  Beklagten
zwei  Waggons  Weizen  nach  Muster  zu  je  200  Centner,
den  Waggon  zu  26  Mk.  20  Pf.,  den  ersten  sofort,  den
zweiten  nach  vier  Wochen  lieferbar  gekauft,  die  Beklagte
aber  trotz  mehrfacher  brieflicher  Aufforderung  nicht  geliefert
  habe,  er  ferner  in  Folge  Nichtlieferung  zur  Deckung
seines  laufenden  Bedarfs  an  Weizen  und  Mehl  zu  einem
höheren  als  dem  vereinbarten  Preise  genöthigt  gewesen
sei  und  hiedurch  einen  Schaden  von  mindestens  250  Mk.
erlitten  habe,  erhob  nun  der  Kläger  gegen  die  Beklagte
Klage  auf  Lieferung  von  zwei  Waggons  mustergemäßen
Weizens,  den  Waggon  zu  200  Centner  und  Leistung
eines  Schadensersatzes  von  250  Mk.,  vorbehaltlich  weiterer
Erhöhung,  nebst  6%  Zinsen  hieraus  vom  Tage  der  Klagezustellung
  an.

Die  Beklagte  beantragte  Abweisung  der  Klage,  da
O.  zum  Abschlusse  nicht  ermächtigt  gewesen,  und  sie  das
Geschäft  nicht  genehmigt  habe.  Ueberdies  habe  Kläger
in  einem  vor  dem  20.  November  1891  geschriebenen
Briefe  erklärt,  daß  er  Schadensersatz  beanspruche;  er