Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  299

könne  deshalb  nicht  mehr  Lieferung  verlangen.  Auch
stehe  ihr  wegen  Creditunwürdigkeit  des  Klägers  der
Rücktritt  vom  Vertrage  zu.  Durch  Urtheil  des  Landgerichts
  M,  Kammer  für  Handelssachen,  vom  5.  Februar
  1892,  wurde  die  Klage  unter  Verfällung  des  Klägers
in  die  Kosten  abgewiesen.

Der  Kläger  legte  hiegegen  die  Berufung  ein  und
beantragte  in  der  Bernfungsverhandlung  die  Verurtheilung
der  Beklagten  zur  Lieferung  von  zwei  Waggons  mustergemäßen
  Weizen,  den  Waggon  zu  200  Ceniner,  und
Leistung  eines  Schadensersatzes  von  280  Mék.  vorbehaltlich
  weiterer  Erhöhung,  und  6%  Zinsen  hieraus  vom
20.  December  1891  an.  Durch  Urtheil  des  Oberlandesgerichts
  M.  vom  24.  November  1893  wurde  die  Beklagte
verurtheilt,  zwei  Waggons  mustergemäßen  Weizen,  den
Waggon  zu  200  Centner  um  den  Preis  von  26  Mk.
20  Pf.  für  den  Doppelcentner  gegen  dreimonatliches
Accept  an  den  Kläger  zu  liefern,  als  Schadensersatz  die
Differenz  zwischen  dem  vereinbarten  Kaufpreise  und  dem
allenfallsigen  geringeren  Marktpreise  des  Weizens  im
Augenblicke  der  erfolgenden  Lieferung,  sowie  einen  weiteren
Schadensersatz  im  Betrage  von  280  Mk.  nebst  6  %  Zinsen
hieraus  seit  dem  20.  December  1891  an  den  Kläger  zu
bezahlen.

Auf  die  Revision  des  Beklagten  wurde  das  Berufungsurtheil
  aufgehoben  und  die  Sache  zur  anderweiten
Verhandlung  und  Entscheidung  an  das  Bernfungsgericht
zurückverwiesen.

Gründe:  Das  Berufungsgericht  erachtet  die  Erklärung
  des  Beklagten,  „daß  sie  die  zwei  Waggons  B.
à  26  Mk.  20  Pf.  vorzugsweise  alleräußerst  dreimonatlich
sofortige  Zusage  abgebe,“  als  Antrag  zum  Kaufe  und
schließt  aus  der  hierüber  geführten  Correspondenz,  daß
der  Agent  O.  zum  definitiven  Abschlusse  des  Geschäfis,
wie  es  am  24.  October  1891  geschehen,  speciell  ermächtigt
  gewesen  sei.  Hienach  sei  die  Beklagte  verpflichtet