300  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

gewesen,  dem  Kläger  gegen  dreimonatliches  Accept  nach
Muster  zwei  Waggons  Weizen  zu  je  200  Centner,  den
Doppelcentner  zu  26  Mk.  20  Pf.,  und  zwar  den  einen
Waggon  sofort,  den  anderen  nach  vier  Wochen  zu  liefern.
Dem  Kläger  stehe  noch  der  Anspruch  auf  Erfüllung  und
Schadensersatz  wegen  verspäteter  Erfüllung  zu.  Rücktritt
wegen  Creditunwürdigkeit  des  Klägers  sei  nach  dem  hier
maßgebenden  bayerischen  Landrecht  nicht  statthaft.  Als
Schaden  komme  die  Differenz  zwischen  dem  vereinbarten
Kauspreise  und  dem  allenfallsigen  geringeren  Kauspreise
zur  Zeit  der  erfolgenden  Lieferung,  sowie  der  durch  einen
Deckungskauf  erlittene  Vermögensnachtheil  in  Betracht.

Die  Revision  rügt  zunächst  als  rechtsirrthümlich  die
Annahme  des  Berufungsgerichts,  der  Lieferungsvertrag
seidurch  das  Telegramm  des  Agenten  vom  29.  October  1891
zu  Stande  gekommen.  Das  Berufungsgericht  übersehe,
daß  der  Kläger  die  Zumuthung  einer  Zinsvergütung  abgelehnt
  habe  und  daß  der  Abschluß  mit  dem  Agenten
und  durch  dessen  Nachlaß,  der  von  der  Factura  in  Abzug
  gebracht  werden  sollte,  erzielt  worden  sei.  Das  abgeschlossene
  Geschäft  decke  sich  nicht  mit  dem  aufgetragenen.
Eine  nachträgliche  Genehmigung  sei  aber  nicht  ertheilt
worden.  Mit  Unrecht  sei  ferner  angenommen  worden,
daß  der  Brief  des  Klägers  nur  eine  qualificirte  Mahnunz,
nicht  aber  die  Ausübung  des  Wahlrechts  enthalte.
Durch  die  Zuerkennung  eines  Schadensersatzes  außer  dem
beantragten  Ersatze  von  280  Mk.  sei  §  279  CPO.  verletzt.
  Der  Kläger  habe  ferner  in  unzulässiger  Weise
sich  durch  Ankauf  von  Mehl  statt  von  Weizen  gedeckt.
Daß  der  in  A.  abgeschlossene  Vertrag  nach  dem  in  M.
geltenden  Rechte  zu  beurtheilen  sei,  sei  nicht  ausreichend
begründet.  Endlich  sei  die  Beklagte  zu  einer  unmöglichen
Leistung  verurtheilt,  da  mustergemäße  Waarc,  nämlich
1891er  Weizen,  nicht  mehr  vorhanden  sei.

Gemäß  der  von  dem  Agenten  O.  mit  dem  Kläger
gelroffenen  Vereinbarung  wurde  dem  letzteren  allerdings