Reichsgerichtliche  Entscheldungen.  301

ein  Nachlaß  von  10  Mk.  bewilligt.  Diese  10  Mk.  sollten
als  Nachlaß  an  der  Provision  des  Agenten  von  der
Factura  für  den  ersten  Waggon  in  Abzug  gebracht
werden.  Der  Kläger  würde  somit  für  den  ersten  Waggon
nur  2610  Mk.  bezahlt  haben.  Da  aber  um  diese  10  Mk.
die  Provision  gekürzt  worden  wäre,  so  würde  die  Beklagte
  doch  in  dieselbe  Lage  gekommen  seln.  als  wenn  sie
den  vollen  Kaufpreis  erhalten,  dagegen  aber  die  volle
Provision  auszulegen  gehabt  hätte.  In  dem  Telegramm
konnte  somit  der  Kaufpreis  auf  26  Mk.  20  Pf.  angegeben
  werden.  Demgemäß  erscheint  auch  die  Auffassung
zulässig,  daß  der  Kläger  der  Beklagten  gegenüber  auf
26  Mk.  20  Pf.  abgeschlossen  habe.  Daß  der  Kläger
hiezu  durch  ein  Opfer  des  Agenten  bewogen  worden,
würde  an  der  Thatsache  der  Einigung  über  den  Preis
nichts  ändern.

Deaß  Agenten  an  sich  zum  Abschlusse  von  Rechtsgeschäften
  für  die  von  ihnen  Vertretenen  in  der  Regel  nicht
befugt  sind,  ist  anerkannt  (Entsch.  des  ROHG.  Bd.  19
S.  85;  Hahn,  Comm.  zum  Handelsgesetzbuch  4.  Aufl.
Bd.  1  S.  303  Note  5).  Daß  Agent  O.  auch  in  diesem
Falle  von  vornherein  zum  Abschlusse  nicht  bevollmächtigt
war,  nimmt  auch  das  Berufungsgericht  an.  Es  schließt
aber  aus  der  in  den  Tagen  des  27.  und  28.  October  1891
zwischen  der  Beklagten  und  dem  Agenten  gepflogenen
Correspondenz,  daß  er  zum  definitiven  Abschlusse  des  hier
in  Frage  stehenden  Geschäfts  speciell  ermächtigt  gewesen
sei.  Nach  dem  Inhalte  dieser  Correspondenz  kommt  als
maßgebend  die  Erklärung  der  Beklagten  in  Betracht,  „daß
sie  die  zwei  Waggons  B.  à  2620  Mk.  vörzugsweise
alleräußerst  dreimonatlich  sofortiger  Zusage  abgebe.“
Das  Berufungsgericht  erachtet  diese  Erklärung  nicht  als
eine  nur  für  den  Agenten  zur  Fortführung  der  Verhandlungen
  unter  Vorbehalt  der  eigenen  Entschließung  bestimmte
  Mittheilung,  sondern  als  einen  durch  den  Agenten
dem  Kläger  zu  vermittelnden  Antrag  zum  Kauf.  Auf