302  NReichsgerichtliche  Entscheidungen.

diese  Auffassung  ließ  sich  die  weitere  Folgerung  bauen,
daß  der  Agent  kraft  der  ihm  übertragenen  Vermittlung
des  Antrags  auch  zu  dem  diesem  Antrage  entsprechenden
Abschlusse  ermächtigt  werden  wollte.  Ein  Rechtsirrthum
ist  hierin  nicht  ersichtlich.  Dem  Berufungsgericht  ist
ferner  darin  beizustimmen,  daß  die  Androhung  des
Klägers,  Schadensersatz  zu  beanspruchen,  keinen  Act  der
Ausübung  des  ihm  gemäß  8  355  HGB.  zustehenden
Wahlrechts  darstelle,  und  die  Klage  auf  Lieferung  und
Schadensersatz  wegen  verspäteter  Lieferung  dem  Kläger
offen  stehe  (Entsch.  des  ROHG.  Bd.  18  S.  386).

Thatsachen,  welche  die  Anwendung  des  Abs.  2
Art.  324  HGB.  im  Wege  ständen,  sind  nicht  vorgebracht.
Die  Annahme  des  Berufungsgerichts,  daß,  soweit  nicht
die  Besltimmungen  des  Handelsgesetzbuchs  Platz  griffen,
das  in  M.  geltende  Bayer.  Landrecht  anzuwenden  sei,  ist
demnach  nicht  rechtsirrthümlich.  Die  Entscheidung  des
Berufungsgerichts,  daß  der  Beklagten  ein  Rücktrittsrecht
wegen  Creditunwürdigkeit  nicht  zustehe,  beruht  somit  auf
der  Anwendung  nicht  revisiblen  Rechts.

Unbegründet  erscheint  ferner  die  Rüge,  die  Beklagte
sei  zu  einer  unmöglichen  Leistung  verurtheilt,  da  es
Weizen  des  gekauften  Musters  nicht  mehr  gebe.  Als
Einrede  der  Unmöglichkeit  der  Erfüllung  könnte  sie  in
der  Revisionsinstanz  keine  Beachtung  finden.  Sollte  sich
die  Leistung  als  nicht  beitreibbar  erweisen,  so  würde  an
deren  Stelle  das  Interesse  treten  (§  778  CPO).

Die  Klage  ist  auf  Erfüllung  nebst  Schadensersatz
wegen  verspäteter  Erfüllung  gerichtet.

Der  Kläger  berechnet  aber  seinen  Schaden  zunächst
nach  den  Mehrkosten,  welche  ihm  durch  die  Anschaffung
des  dem  abgeschlossenen  Lieferungsvertrage  entsprechenden
Quantums  erwachsen  seien,  und  verbindet  hiemit  einen
Ersatzanspruch  für  den  Gewinnentgang  von  Nachmehl
und  Kleie.  Er  habe  nämlich  pro  Sack  1  Mk.  50  Pf.