Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  303

mehr  bezahlen  müssen,  als  ihm  der  Sack  bei  einem  Ankaufspreise
  von  26  Mk.  20  Pf.  pro  Doppelcentner  Weizen
zu  stehen  gekommen  wäre;  außerdem  seien  ihm  hiedurch
das  Nachmehl  im  Werthe  von  90  Pf.  und  die  Kleie,
Werth  40  Pf.,  welche  er  aus  Waggons  Weizen  gewonnen
hätte,  entgangen.

Außer  diesem  Schadensersatz  hat  das  Berufungsgericht
  dem  Kläger  dem  Ersatz  der  Differenz  zwischen  dem
vereinbarten  Kaufpreise  und  dem  allenfallsigen
geringeren  Marktpreise  des  Weizens  im  Augenblicke  der
erfolgenden  Lieferung  zugesprochen.  Allerdings  wird  angenommen,
  daß  der  in  der  Bestimmung  des  Abs.  3  des
Art.  357  HGB.  anerkannte  Grundsatz  analoge  Anwendung
  auch  in  dem  Falle  finde,  wenn  der  Käufer  neben
der  Erfüllung  Schadensersatz  wegen  Verspätung  der  Erfüllung
  verlangt.  Beim  Verkauf  von  Waaren,  welche
einen  Markt=  oder  Börsenpreis  haben,  stellt  dieser  Preis
den  Werth  dar,  welchen  der  Känfer  bei  vertragsmäßiger
Lieferung  in  seinem  Vermögen  gehabt  hätte.  Demgemäß
  wird  beim  Verkaufe  solcher  Waaren  der  Käufer
im  Falle  des  Verzugs  des  Verkäufers  für  berechtigt  erachtet,
  ohne  Darlegung  der  im  concreten  Falle  obwaltenden
  Umstände  den  laufenden  Preis  der  Waare  zur
Zeit  der  geschuldeten  Leistung  seiner  Entschädigungsberechnung
  zu  Grunde  zu  legen.  Im  Falle  der  Nichterfüllung
  besteht  somit  der  Betrag  des  von  dem  Verkäufer
zu  leistenden  Schadensersatzes,  vorbehaltlich  der  Geltendmachung
  eines  erweislich  höheren  Schadens,  in  der
Differenz  zwischen  dem  Kaufpreise  und  dem  (höheren)
Markt=  und  Börsenpreise  zur  Zeit  der  geschuldeten  Lieferung
  (Art.  357  Abs.  3  HGB.).  Wird  dagegen  die  Verspätung
  der  Erfüllung  geltend  gemacht,  so  ist  davon  auszugehen,
  daß  der  Käufer  die  Waare  erhält;  sein  Interesse
besteht  daher  nur  in  dem  Unterschiede  zwischen  dem,  was
er  im  Falle  der  Erfüllung  hat  und  dem,  was  er  bei