304  Reichsgerichtliche  Enischeldungen.

rechtzeitiger  Vieferung  gehabt  hätte.  Der  Betrag  des
mindestens  Schadensersatzes  bestände  somit  in  der  Differenz
  zwischen  dem  Markt=  und  Börsenpreis  zur  Zeit  des
eingetretenen  Verzugs  und  dem  (geringeren)  Marktund
  Börsenpreise  zur  Zeit  der  erfolgten  Lieferung
(Entsch.  des  ROHG.  Bd.  24  S.  155,  156,  Staub,
Comm.  zum  Handelsgesetzbuch,  zu  Art.  355  8  16).

Abgesehen  von  dieser  unrichtigen  Anwendung  des
Art.  357  HGB.  verstößt  die  Entscheidung  des  Berufungsgerichts
  auch  gegen  die  Bestimmung  des  §  279  CPO.,
indem  sie  über  die  Anträge  des  Klägers  hinausgeht.

Der  Kläger  fordert  den  Ersatz  des  Mehraufwands,
den  sein  Deckungskauf  veranlaßt  hat  und  Ersatz  für  den
Entgang  der  Nebennutzungen.  Er  fordert  somit  den  Ersatz
  dessen,  was  er  gehabt  hätte,  wenn  erfüllt  worden
wäre.  Der  Schadensersatz,  den  er  begehrt  und  den  ihm
das  Berufungsgericht  zugesprochen,  ist  somit  Schadensersatz
  wegen  Nichterfüllung,  nicht  wegen  verspäteter
  Erfüllung  (Entsch.  des  RG.  in  Civilsachen,
Bd.  14  S.  112).  Beide  Arten  des  Schadensersatzes
schließen  sich  selbstverständlich  aus.

Das  Begehren  der  Erfüllung  und  des  Schadensersatzes
  wegen  Nichterfüllung  schließen  sich  ebenso
gegenseitig  aus.  Neben  der  Zuerkennung  eines  Schadensersatzes
  wegen  Nichterfüllung  kann  demgemäß  auch  nicht
die  Verurtheilung  zur  Erfüllung  bestehen  bleibben
VI.  Civilsenat  17/94.  Urtheil  vom  26.  April  1894.

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