Zwölfter  Ergänzungsband.  20.
Dr.  J.  M.  Seuffert.-Blätter

  für  Rechtganwendung

zunächst  in  Bayern.

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Erörterungen  zum  Fulda'schen  Rechte.

Im  Anschluß  an  einen  Rechtsfall  und  dessen  Entscheidung
mitgetheilt  von  Amtsrichter  Sohn  in  Lohr.

Allgemeine  Gütergemeinschaft  nach  Fuldaer
  Landrecht.  Verwaltungsrecht  des  Ehemannes.
  Schlüsselgewalt  der  Ehefrau.  (Weiberökonomie.)
  Besonderer  Fall  der  Verpflichtung
des  Sammtguts  und  des  Ehemannes  durch
außerhalb  der  Schlüsselgewalt  eingegangene
Verträge  der  Ehefrau.  I.  Die  im  Gebiete  des  ehemaligen
  Fürstbisthums  Fulda  seit  vielen  Jahrhunderten  als
eheliches  Güterrecht  bestehende  eheliche  Gütergemeinschaft
wird  nach  der  Fulda'schen  Verordnung  von  erster  und
ferneren  Ehen  vom  17.  December  1719  und  insbesondere
  der  Fulda'schen  Judenordnung  von  1751  §  15:
„als  eine  wahre  Gemeinschaft  der  sich  heirathenden  Personen
  hinsichtlich  deren  sowohl  wirklich  zusammenbringenden
  als  ihnen  durch  Erbschaft,  Schenkung  oder  in  anderem
Weg  zukommenden,  auch  in  stehender  Ehe  erwerbenden
Güter“  bezeichnet.  Es  besteht  deren  Hauptmerkmal  darin,
daß  das  ganze  Vermögen  zweier  Ehelente  als  gemeinschaftliches
  Gut  für  die  Dauer  der  Ehe  dergestalt  in  eine
unzertrennliche  Masse.  —  unum  idemque  patrimonium
—  vereinigt  wird,  daß  abgesonderte  reelle  Theile  darin

XII.  Ergänzungsband.